Kommanditgesellschaft

Unter welchen Voraussetzungen kann der Kommanditist trotz Zahlung seiner Einlage auf Zahlung in Anspruch genommen werden?

1. Hat der Kommanditist seine im Handelsregister eingetragene Hafteinlage erbracht, kann er grds. auf weitere Zahlungen nicht in Anspruch genommen werden, und zwar weder von der Gesellschaft, noch von Gesellschaftern oder außen stehenden Dritten.

2. Hat der Kommanditist seine im Handelsregister eingetragene Hafteinlage nicht oder nicht vollständig geleistet, ist zu differenzieren: soweit der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag eine geringere unter der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage liegenden Pflichteinlage zu leisten hat, kann er weder von der Gesellschaft, noch von anderen Kommanditisten in Anspruch genommen werden. Außenstehende Dritte können allerdings gegen den Kommanditisten Forderungen aus gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnissen, insbesondere Vertragsverhältnissen geltend machen bis zur Höhe der Differenz zwischen Haftsumme und Pflichteinlage.

3. Werden an den Kommanditisten gewinnunabhängig Ausschüttungen vorgenommen, richtet sich seine Haftung nach §§ 171 I, 172 IV 1 HGB wegen Rückzahlung der Einlage. Er haftet außenstehenden Dritten nach denselben Grundsätzen wie in den Fällen der anfänglichen offenen Hafteinlage. Allerdings kann der Kommanditist auch in diesen Fällen von seinen Mitgesellschaftern bzw. der Geschäftsführung der KG nicht in Anspruch genommen werden, da der Anspruch im Gesellschaftsverhältnis fußt: Kein Innenausgleich der Gesellschafter wegen offener Einlagen.

4. Hat ein Gesellschafter außen stehenden Dritten wegen einer Verbindlichkeit der KG befriedigt, hat er zunächst die Gesellschaft gem. § 110 HGB in Anspruch zu nehmen. Ist die Gesellschaft leistungsunfähig, kann er bei den anderen Gesellschaftern Regress nehmen.

5. Hat nun der Mitgesellschafter der KG ein Darlehen gegeben, kann er die Rückzahlung gegen seine Mitgesellschafter geltend machen unter dem Gesichtspunkt der Kommandtitistenhaftung, sofern die Hafteinlagen von diesen noch nicht vollständig eingezahlt wurden bzw. durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgezahlt wurden, §§ 171 I, 172 IV 1 HGB. Der klagende Gesellschafter muss sich lediglich den Anteil der eigenen Mithaftung anrechnen lassen. Er steht einem Dritten gleich und muss nicht etwa zunächst gegen die KG vorgehen. Der Inanspruchgenommene kann von der KG Ausgleich gem. § 110 HGB verlangen, im Fall der Leistungsunfähigkeit kann er gegen seine Mitgesellschafter vorgehen, soweit die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage noch offen ist oder gewinnunabhängige Ausschüttungen erfolgt sind, die zu einer Rückzahlung der Einlage geführt haben ( vgl. BGH 8.10.2013, II ZR 310/12 ).

 

Haftung Kommanditist: Auch wenn Einlage gezahlt?

Ansprüche eines Gesellschafter-Gläubigers gegen seine Mitgesellschafter werden nicht ohne Weiteres durch einen gesellschaftsvertraglichen Haftungsausschluss berührt.

Ein Kommanditist haftet einem dritten Gläubiger der Gesellschaft gegenüber gem. §§ 171 I, 172 IV HGB, wenn er seine Einlage zwar geleistet hatte, diese aber zurückbezahlt wurde oder -wie hier- Gewinnanteile ausgeschüttet wurden, während sein Kapitalanteil durch Verluste der Gesellschaft unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert worden sind (BGH, NJW 2009, 2126). Die Haftung der Kommanditisten lebt also wieder auf, die Einlage gilt den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber als nicht geleistet.

(BGH, Urteile vom 08.10.2013, II ZR 272/12, GWR 2014, 33)

Mehrheitsklauseln: Wie weit reichen sie und wo beginnt der Schutz der Minderheit?

In der Personengesellschaft gilt nach dem Gesetz das Einstimmigkeitsprinzip (§§ 709 I BGB, 119 I HGB). Die Mehrheitsentscheidung bedarf daher der formellen Legitimation durch den Gesellschaftsvertrag. Während die Rechtsprechung jahrzehntelang die Auffassung vertrat, dass Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften auf gewöhnliche Beschlussgegenstände beschränkt sind (vgl. u.a. BGH 15.01.2007, II ZR 245/05-Otto) und Vertragsänderungen und ähnliche die Grundlagen der Gesellschaft berührende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen (z.B. nachträgliche Beitragserhöhungen) regelmäßig von Mehrheitsklauseln nicht erfasst werden können (sog. Kernbereichstheorie), der Minderheitsgesellschafter also geschützt ist, ist der BGH von diesem Minderheitenschutz in 2014 abgerückt. Nunmehr gilt: Bei der Frage, ob eine Mehrheitsentscheidung nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen, eine formelle (1.Stufe) und eine inhaltliche (2.Stufe).

Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag für den Beschlussgegenstand überhaupt eine Mehrheitsentscheidung zulässt. Dem dabei zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass Beschlussgegenstand dem Mehrheitserfordernis unterworfen wird. Dies gilt nicht nur für gewöhnliche Geschäfte, sondern auch für Grundlagengeschäfte und Kernbereich. Denkbar sind sowohl umfassende Mehrheitsklauseln oder Benennung der Beschlussgegenstände, als auch sog. einfache Mehrheitsklauseln.

Gegenstand der zweiten Stufe ist die inhaltliche Wirksamkeitsprüfung, der die Frage zugrunde liegt, ob der Eingriff aus Sicht der Gesellschaft geboten und dem Gesellschafter zumutbar ist. Dabei lässt sich der Kreis der unentziehbaren Rechte nicht abstrakt ohne Rückgriff auf die Struktur der konkreten Gesellschaft beurteilen.

Werden absolut oder relativ unentziehbare Rechte entzogen, besteht eine Vermutung für eine treurechtswidrige Stimmrechtsausübung. Ansonsten ist die Treuwidrigkeit durch die Minderheit nachzuweisen. Steht eine Treupflichtverletzung fest, lässt dies die Wirksamkeit der Mehrheitsklausel unberührt (vgl. BGH 21.10.2014, II ZR 84/13).

Haftet der Geschäftsführer der Komplementär GmbH auf Schäden der KG?

Der Geschäftsführer der Komplementärin kann von der KG erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn er pflichtwidrig und schuldhaft einen Schaden der KG verursacht hat, sofern die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH in der Geschäftsführung der KG besteht. Die KG ist in diesem Fall in den Schutzbereich des Anstellungsvertrages zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer einbezogen, sog. drittschützende Wirkung (BGH 18.06.2013, II ZR 86/11).

Geschäftsanteil, Übertragungspflicht,

Die Regelung eines Gesellschaftsvertrages einer Kommanditgesellschaft zur Verwaltung von Familienvermögen, wonach der angeheiratete Gesellschafter bei Scheidung seinen vom ehemaligen Ehegatten ohne Gegenleistung zugewandten Gesellschaftsanteil nach dessen Wahl unentgeltlich diesem oder den zu dessen Stamm gehörenden Kindern zu übertragen habe, ist wirksam (OLG Karlsruhe, 12.10. 2006, 9 U 34/06, NZG 2007, 423). Zwar reicht der bloße Umstand, dass der ausscheidende Gesellschafter den Geschäftsanteil geschenkt bekommen hat, grundsätzlich als Rechtfertigung für eine Abfindungsbeschränkung nicht aus (BGH, NZG 2005, 971). Der BGH hat in der zitierten Entscheidung zu einem sog. Mitarbeitermodell eine weitgehende Beschränkung des Abfindungsanspruchs für sachlich gerechtfertigt erklärt, weil mit der Vertragsgestaltung den einzelnen Mitarbeitern die Gesellschaftsanteile treuhandähnlich zugewandt werden sollten. Der zulässige Satzungszweck - die Erhaltung und Vermehrung des Gesellschaftsvermögen für künftige Generationen von Mitarbeiter-Gesellschaftern sowie eine Teilhabe am Erfolg des Unternehmens - könnte nur erreicht werden, wenn die Geschäftsanteile zu den Bedingungen zurück übertragen würden, zu denen ihre Überlassung erfolgt sei. Andernfalls kämen nur die erste Generation von Mitarbeiter-Gesellschaftern in den Genuss der Vorteile dieser Vertragsgestaltung. Vorliegend ist ein vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen. Deshalb kann auch unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten der Ausschluss des Abfindungsanspruchs des von einem Mitglied des eindringenden Stammes geschiedenen Kläger nicht als gegen die guten Sitten verstoßendes Rechts Geschäft gewertet werden (§ 138 BGB ). ( OLG Karlsruhe, 12.10. 2006, 9 U 34/06, NZG 2007, 423).

Hinauskündigungsklausel, Zulässigkeit

Vererbt der Inhaber sein einzelkaufmännisches Unternehmen in der Weise an seine beiden Kinder, dass er ihnen dessen Einbringung in eine von ihnen zu gründende KG und den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auferlegt, der dem einen Kind auch im Falle einer an keine Gründe geknüpften Eigenkündigung das Recht zur Übernahme des Geschäftsbetriebs einräumt, so ist das damit verbundene freie Hinauskündigungsrecht sachlich gerechtfertigt, weil es auf der Testierfreiheit des Erblassers beruht, der durch diese Gestaltung dem anderen Kind eine bereits mit dem Kündigungsrecht belastete Beteiligung vermacht hat (BGH, 19. 3. 2007, II ZR 300/05, NZG 2007, 422). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine gesellschaftsvertragliche Regelung im Allgemeinen nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH auszuschließen (vgl. u.a. BGH NZG 2004, 569). Dieser Grundsatz, der den von der Ausschließung bedrohten Gesellschafter bei der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte und Gesellschafterpflichten davor schützen soll, unangemessene Rücksicht auf die Vorstellungen des durch die Vertragsgestaltung begünstigten Gesellschafters nehmen zu müssen, gilt freilich nicht ausnahmslos. Vielmehr kann eine freie Hinauskündigungsklausel wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt sein. Dies hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung etwa angenommen, wenn das Ausschließungsrecht bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Freiberuflerpraxis dazu dient, den Altgesellschaftern binnen angemessener Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Gesellschafter das notwendige Vertrauen aufgebaut werden kann (BGH NZG 2004, 569). Als sachlich gerechtfertigt hat der Senat ferner eine Klausel erachtet, der zufolge nach Beendigung eines zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bestehenden Kooperationsvertrags auch die Gesellschafterstellung gekündigt werden darf (BGH NZG 2005, 479). Entsprechendes gilt für Regelungen, welche die Kündigung eines Gesellschafters für den Fall der Beendigung seines Amtes als Geschäftsführer (BGH NZG 2005, 968 - Manager Modell) oder für den Fall seines Ausscheidens als Angestellter (BGH NZG 2005, 971 - Mitarbeitermodell) gestatten.

Kommanditist, persönliche Haftung, Wiederaufleben

Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 171 Absatz 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt. (BGH, Hinweisbeschluss vom 9.7.07, II ZR 65/06, NZG 2007, 822).

Kommanditist, beschränkte Haftung vor Eintragung

Die Firmierung als GmbH und Co KG ist ausreichend, um die Haftung eines Kommanditisten gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter vor Eintragung der KG nach § 176 Absatz 1 Satz 1 HGB auszuschließen (OLG Frankfurt, 9.5. 2007,13 U 195/06, NZG 2007, 625).

Kommanditist, Nachhaftung, Begrenzung, Dauerschuldverhältnisses

Der Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Kommanditistenstellung lässt seine Haftung für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich unberührt. Altverbindlichkeiten sind solche, deren Rechtsgrund noch vor dem Ausscheiden des Gesellschafters oder seiner Haftungsbegrenzung gelegt ist. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Rechtsgrundlage bereits im Vertrag angelegt, so dass die während ihrer Laufzeit entstehenden Leistungsverpflichtungen sämtliche Altschulden darstellen, gleich ob sie vor oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters entstanden sind. Ob eine Begrenzung der Nachhaftung nach § 160 Absatz 1 und Absatz 3 HGB in Betracht kommt, hängt davon ab, ob diese durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18.3.94 in das HGB eingefügte und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.01 modifizierte Nachhaftungsregelung nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich Anwendung findet. Dies richtet sich im Einzelnen nach Art. 35 EG HGB (OLG Hamm, 24.10.07, 8 U 29/07, NZG 2008, 101).

Komplementär, Wettbewerbsverbot, Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder der Komplementär-AG unterliegen keinem Wettbewerbsverbot zu Gunsten der KG. Grundsätzlich unterfällt zwar die Komplementär AG einem Wettbewerbsverbot aus § 112 HGB. Dies gilt jedoch nicht für ihre Vorstandsmitglieder, für die als solche lediglich ein Wettbewerbsverbot aus § 88 AktG besteht, nicht aber ein weiteres Verbot aus § 112 HGB. Nach § 88 AktG dürfen die Vorstandsmitglieder ohne Einwilligung des Aufsichtsrats wieder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Diese Regelung normiert lediglich ein Wettbewerbsverbot des Vorstands gegenüber der Aktiengesellschaft. Hinsichtlich der Beziehung des Vorstands zu einer Kommanditgesellschaft sagt die Vorschrift jedoch nichts aus, so dass in dieser Hinsicht von einer Regelungslücke auszugehen ist. Diese Regelungslücke kann allerdings nicht mit § 112 HGB geschlossen werden, der ein weitgehendes Wettbewerbsverbot für Gesellschafter von Handelsgesellschaften normiert. Die Vorschrift knüpft an die Stellung einer Person als persönlich haftender Gesellschafter an. Denn wer bestimmte Einsichtmöglichkeiten und Einflussrechte hat und auf der anderen Seite auch voll am Gewinn beteiligt ist, soll im Handelszweig der Gesellschaft nicht anderweitig tätig sein. Im Gegensatz zu den persönlich haftenden Gesellschaftern sind Vorstandsmitglieder " Fremdinteressenwahrer ", die nicht um des eigenen Gewinns willen tätig werden. Sie erhalten vielmehr eine feste Vergütung dafür, dass sie im Interesse der Aktionäre das beste wirtschaftliche Ergebnis erzielen. Daher kann die aus § 112 HGB resultierende Pflicht nicht auf den Vorstand persönlich erstreckt werden (OLG Hamburg, 11 U 141/05, 26.6.07, NZG 2007, Heft 17, VII).

Jahresabschluss, Feststellung, Mehrheitsklausel

Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist im Gegensatz zu dessen Aufstellung keine bloße Geschäftsführungsmaßnahme, welche in die alleinige Kompetenz der geschäftsführenden Gesellschafter bzw. in einer KG der Komplementäre (§ 164 HGB ) fällt, sondern ein " Grundlagengeschäft ", das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag der Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten bedarf. Diese Notwendigkeit folgt daraus, dass die Maßnahme die Verbindlicherklärung der Bilanz im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern sowie gegenüber Dritten zum Gegenstand hat und es bei der Bilanzfeststellung auch darum geht, die Grundlage für die Berechnung der Gewinnansprüche der Gesellschafter festzulegen (vgl. §§ 120 ff. HGB). Die Einstufung als derartiges Grundlagengeschäft besagt indessen nichts darüber, ob der entsprechende Beschluss nur einstimmig gefasst werden kann. Es steht den Gesellschaftern im Rahmen der Privatautonomie frei, sich im Gesellschaftsvertrag dahin zu einigen, dass das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht werdende Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird, um die Flexibilität und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in Streitfällen sicherzustellen. Eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können sich vielmehr auch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben. Ob der konkrete Mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen. Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Gesellschaftern obliegenden Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und wird regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt. Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH und Co KG kann nicht ein in deren Tochtergesellschaften beschlossene Gewinnthesaurierung zur Überprüfung gestellt oder geltend gemacht werden, dass tatsächlich angefallene, in die Gewinn - und Verlustrechnung eingestellte Aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien (BGH, 15.1.07, II ZR 245/05, NZG 2007, 259).

Treuhänderhaftung

Derjenige, der für einen dritten, einen, Kommanditanteil treuhänderisch hält, haftet der Gesellschaft gegenüber für die Erfüllung der Einlagepflicht, weil er alle Rechte und Pflichten des Kommanditisten hat. Der zur Erbringung einer Einlageleistung verpflichtete Gesellschafter hat die Umstände der Erfüllung dieser Pflicht im Einzelnen hinreichend genau nachvollziehbar darzulegen. Hat ein Dritter für ihn die Leistungen erbracht und sind dem Gesellschafter die Einzelheiten dieser Erfüllungsleistung nicht bekannt geworden, kann er sich insoweit auf das Zeugnis des leistenden Dritten (zum Beispiel Treugebers) berufen. Da eine Gesellschaft von einem Gesellschafter nicht Auskunft darüber verlangen kann, unter welchen Umständen eine Gesellschafterschuld erfüllt worden ist, steht insoweit ein Auskunftsanspruch auch nicht dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft zu (OLG Jena 26.4. 2006, 6 U 1014/05, NZG 2007, 460).