Aktienrecht

Hauptversammlung: Teilnahmerecht Aktionär bei Tonübertragung gewahrt?

Wird die Hauptversammlung nicht in andere Räume als den eigentlichen Versammlungsraum übertragen, wird das Teilnahmerecht der anwesenden Aktionäre selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn die Übertragung in einem sog. Präsenzbereich angekündigt worden ist (entgegen LG München I, Urteil vom 01.04.2010, 5 HK O 12554/09). (BGH, Beschluss vom 08.10.2013, II ZR 329/12, GWR 2014, 9)

Abschlussprüfer, Haftung

Der Schutzbereich des Prüfvertrags bei einer freiwilligen Abschlussprüfung umfasst nicht die Erwerber von Genussrechten an der Gesellschaft, wenn ihre Anzahl nicht überschaubar ist (BGH NZG 2006, 862 ). Dies gilt auch für eine Pflichtprüfung (BGH NZG 2006, 859).

Ad-hoc-Publizität

Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 WpHG muss der Inlandsemittent von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Eine Insiderinformation ist nach § 13 Absatz 1 Satz 1 WpHG eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die geeignet sind, im Falle ihres Bekanntwerden den Börsen-oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 WpHG gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten zufolge § 13 Absatz 1 Satz 3 WpHG auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden. Nach Auffassung des OLG Stuttgart unterliegt dieser ad-hoc-Mitteilungspflicht nach dem WpHG der Führungskräftewechsel (OLG Stuttgart, NZG 2007, 352). Problematisch ist indessen, wann der richtige Veröffentlichungszeitpunkt bei einem mehrstufigen Entscheidungsprozess anzunehmen ist. Nach der sog. Endgültigkeitstheorie, die auf den Abschluss der unternehmensinternen Entscheidungsfindung abstellt und die die Entscheidungsfreiheit des Aufsichtsrates und die Geheimhaltungsinteressen des Emittenten schützen will, besteht eine Publizitätspflicht erst dann, wenn die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats vorliegt. Weder die Europäische Durchführungsrichtlinie, noch § 13 Absatz 1 WpHG erläutern, was unter hinreichender Wahrscheinlichkeit zu verstehen ist, bei deren Vorliegen eine Publizitätspflicht bestehen soll. Nach herrschender Meinung soll allein auf die Eintrittswahrscheinlichkeit abgestellt werden. (Fleischer, NZG 2007, 401). Das einvernehmliche vorzeitige Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft ist eine unverzüglich zu veröffentlichende Insiderinformation gemäß § 37 b I WpHG erst, wenn der nach § 84 Absatz 2 AktG ausschließlich zuständige Aufsichtsrat den entsprechenden Beschluss gefasst hat. Die komplexe Definition der Insiderinformationen in § 13 I WpHG lässt sich in vier Begriffselemente aufspalten. Danach ist eine Insiderinformation -eine konkrete Information über gegenwärtige oder zukünftige hinreichend wahrscheinliche Umstände, -die nicht öffentlich bekannt sind, -die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere selbst beziehen und -die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerden den Börsen - oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Zwar ist ein einseitiger Rücktritt vom Amt des Vorstandsvorsitzenden möglich und könnte, würde ein solcher erklärt, wohl eine zu veröffentlichende Insiderinformation darstellen. Ist aber eine einvernehmliche Aufhebung der Bestellung gewollt, ist die Zustimmung des Aufsichtsrates zwingende Voraussetzung für die Amtsniederlegung. (OLG Stuttgart, 15.2. 2007, 901 Kap 1/06, NZG 2007, 352).

Aktionär, Klagezulassungsverfahren, Bezüge, Vorstandsmitglieder

Nach § 148 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG können Aktionäre die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Absatz 1 Satz 1 AktG bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen, wenn unter anderem Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Untätigkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist. Ein Verstoß gegen § 87 Absatz 1 AktG und die Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder liegt nicht immer bereits dann vor, wenn die Bezüge der Vorstandsmitglieder über denjenigen von anderen Unternehmen der Branche liegen. Überragender Leistungen, die zu einem überdurchschnittlichen Ergebnis der Gesellschaft beitragen, können auch überdurchschnittlich hohe Vergütungen rechtfertigen (LG München, 29. 3. 2007, 5 H KO 12.931/06, NZG 2007, 477).

Aktionär, faktischer, unzulässige Einlagenrückgewähr

Schuldnern des Anspruchs gemäß §§ 62 Absatz 1 Satz 1, 57 Absatz 1 Satz 1 AktG ist auch der faktischer Aktionär, der, wirtschaftlich betrachtet, eine Aktionärsposition bekleidet und als Treugeber die Aktien durch einen anderen halten lässt. Auch zukünftige Aktionäre können in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der verbotswidrigen Leistung und dem Erwerb der Aktien ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Leistung mit Rücksicht auf die künftige Aktionärseigenschaft erfolgt. Unter den Begriff des Aktionärs im Sinne von §§ 62 Absatz 1, 57 Absatz 1 AktG fallen nicht nur Personen, die im Zeitpunkt des Leistungsumfangs rechtlich Aktionär sind. Vielmehr gehören dazu auch Gesellschafter, die faktisch die Position des Aktionärs einnehmen. Wird an einen künftigen Aktionär von der AG ein Darlehen vergeben, mit dem er Anteile der AG kauft, liegt eine verbotene Einlagenrückgewähr und damit eine unzulässige Leistung im Sinne des § 62 AktG vor. § 57 AktG erfasst nicht nur die Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 54 AktG, sondern jede von der Gesellschaft an den Aktionär erbrachte, auf seiner Gesellschafterstellung beruhende Leistung, auf die ihm das AktG keinen Anspruch gewährt und die auch nicht auf Grund einer speziellen gesetzlichen Regelung, etwa den § 71 ff. AktG zugelassen ist. Umsatzgeschäfte, bei denen Leistungen zu marktüblichen Bedingungen ausgetauscht werden, fallen nicht unter §§ 57, 62 AktG, bei Leistungen, die die Gesellschaft auf Grund solcher Geschäfte erbringt, und die nicht auf der Gesellschafterstellung des Aktionärs beruhen. Gemessen hieran stellt die Auszahlung des Darlehens eine verbotene Einlagenrückgewähr dar. Nach dem AktG hat der Aktionär grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Darlehensvaluta. Aktionäre haben nur Anspruch auf den ausscheidungsfähigen Bilanzgewinn gemäß § 58 Absatz 4 und 5 AktG sowie die im §§ 59 und 61 AktG vorgesehenen Leistungen. Die Auszahlung der Darlehensvaluta ist auch nicht auf Grund einer speziellen gesetzlichen Regelung zulässig. Der zu Grunde liegenden Darlehensvertrag ist vielmehr gemäß § 71 a I 1 AktG nichtig und fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 71 a I 2 AktG auf (BGH, 13.11.07, XI ZR 294/07, NZG 2008, 106).

Anfechtungsklage

1. Bestätigungsbeschluss Aktienrecht, Bestätigungsbeschluss gem. § 244 AktG Gem. § 244 AktG kann die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung ( HV ) den anfechtbaren Ausgangsbeschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten wird oder die Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird( Vgl. BGH NZG 2004, 235 – Sachsenmilch; NZG 2006, 191 – Webac; DB 1974, 716; NJW 1972, 1320 ). Zwar kann der Bestätigungsbeschluss den Verfahrensmangel nicht ungeschehen machen, er gibt den Aktionären die Möglichkeit, zu erklären, dass sie trotz des Fehlers an dem Inhalt des Beschlusses festhalten wollen und deshalb der Anfechtungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden soll ( BGH NZG 2006, 191 – Webac ). Ein nichtiger Ausgangsbeschluss ist nicht bestätigungsfähig, wohl aber ein lediglich anfechtbarer. Im Rahmen der §§ 243, 244 AKtG ist unstreitig, dass formale Mängel des Ausgangsbeschlusses immer bestätigungsfähig sind. Demgegenüber gehen Rspr. und Lit. davon aus, dass inhaltlich Mängel nicht bestätigungsfähig sind ( vgl. die Darstellung von Grobecker/ Kuhlmann in NZG 2007, 2 ).

Aufsichtsrat, Beschlussfähigkeit, Stimmrechtsausschluss

Der Ausschluss des Stimmrechts eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern im Einzelfall entsprechend § 34 BGB führt nicht zur Beschlussunfähigkeit des Organs gemäß § 108 Absatz 2 Satz 3 AktG, sondern nur dazu, dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied sich bei der Abstimmung der Stimme zu enthalten hat. Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Anwalts GbR, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113,114 AktG, wenn dem Aufsichtsratsmitglied nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für die Beratungstätigkeit zufließen. Eine entsprechende Rahmenvereinbarung, welche die anwaltliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegen ein Stundenhonorar umfasst, ist mangels Abgrenzung gegenüber der auch den Einsatz individueller Fachkenntnisse einschließenden Organtätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat gemäß § 114 Absatz 1 AktG nicht zugänglich (BGH, 2. 4. 2007, II ZR 325/05, NZG 2.007,516).

Aufsichtsrat, Mitbestimmungsmodell, Wechsel

Steht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht im Einklang mit den einschlägigen Normen (insbesondere nach einem Herausfallen bzw. Herauswachsen aus dem bisherigen Mitbestimmungsstatut), so ist ein Statusverfahren gemäß § 97 Absatz 2 AktG durchzuführen. Mit der Anpassung der Unternehmenssatzung an das neue Mitbestimmungsmodell und der entsprechenden Neuzusammensetzung des Aufsichtsrats ist der Übergang zum statusgemäßen mitbestimmungsrechtlichen Regime vollzogen. Bis zum Wirksamwerden einer erforderlichen Anpassung der Gesellschaftssatzung an das neue Mitbestimmungsmodell bzw. gesetzlichen Außerkrafttreten der diesen entgegenstehenden Altregelungen ist für die Gesellschaft weiterhin das bisherige Mitbestimmungsstatut maßgeblich. Der nach dem festgestellten Mitbestimmungsregime neu verfasste Aufsichtsrat tritt sein Amt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Satzungsanpassung an das neue Statut bzw. mit Außerkrafttreten diesen entgegenstehender Altregelungen an. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht der Aufsichtsrat als Organ in seiner bisherigen Struktur fort. (Schnitker/Grau, NZG 2007, 491 ).

Aufsichtsratsmitglied, Bestellung, Anfechtung

Wird die Wahl von Aussichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung im Wege der Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage nach §§ 250 bis 252 AktG angegriffen, ist wie folgt zu unterscheiden: war die Bestellung aller Aufsichtsratsmitglieder unwirksam, sind nachfolgende Beschlüsse dieses Aufsichtsrats nichtig. War dagegen nur die Bestellung einzelner Aufsichtsratsmitglieder rechtswidrig, so schadet die Mitwirkung dieser Personen an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht per se, sondern nur dann, wenn sie für die Beschlussfassung kausal war, also ohne diese Mitglieder der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig gewesen oder die erforderliche Mehrheit nicht zu Stande gekommen wäre (BGHZ 11,231; BGHZ 47,341). Da während einer solchen rechtlichen Auseinandersetzung im Hinblick auf die beschriebenen Folgen eine große Rechtsunsicherheit besteht, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass in entsprechender Anwendung von § 104 AktG eine erneute Bestellung desselben Aufsichtsratsmitglieds durch das Registergericht erfolgen können muss, weil die Situation derjenigen vergleichbar sei, in der der Aufsichtsrat unterbesetzt ist (LG München I AG 2006, 762; BayVerfGH NZG 2006,25 ;Kocher NZG 2007,372).

Aufsichtsrat, Abberufung, Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann eine Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes aus wichtigem Grund gemäß § 103 Absatz 3 Satz 1 AktG rechtfertigen. Es steht einem Mitglied des Aufsichtsrats nicht zu, selbst darüber zu entscheiden, welche Informationen als vertraulich anzusehen sind und welche nicht. Entscheidend ist vielmehr die objektiv am Interesse der Aktiengesellschaft und ihres Unternehmens ausgerichtete Beurteilung, nach der die Weitergabe der Informationen nachteilig sein kann, auch wenn sie kein Geheimnis (mehr) ist. Das Gebot der Verschwiegenheit verbietet nicht nur klare Aussagen eines Aufsichtsratsmitglieds zu vertraulichen Vorgängen, es gilt auch für vage Äußerungen, aus denen sich der Inhalt des vertraulichen Vorgangs ableiten lässt. Die Einbindung eines Aufsichtsratsmitgliedes in den Betriebsrat rechtfertigt keinen Bruch der Vertraulichkeit; es gibt keine gespaltene Vertraulichkeit. (OLG Stuttgart, 7.11.06, 8 W 388/06, NZG 2007, 72).

Aufsichtsrat, Beratertätigkeit

§§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass die Aktiengesellschaft mit einem Unternehmen einen Beratungsvertrag schließt, an dem ein Aufsichtsratsmitglied nicht notwendig beherrschend beteiligt ist; § 115 AktG entfaltet gegenüber einer solchen erweiternden Anwendung keine Sperrwirkung. Der von §§ 113, 114 AktG verfolgte Zweck, die unabhängige Wahrnehmung der organschaftlichen Überwachungstätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewährleisten, ist auch dann betroffen, wenn dem Aufsichtsratsmitglied mittelbare Zuwendungen über die Vergütung für den Beratungsvertrag zufließen und diese nicht - abstrakt betrachtet - geringfügig sind oder im Vergleich zu der Aufsichtsratsvergütung einen nur vernachlässigenswerten Umfang haben. Grundlage für die Rückgewähr einer auf Grund eines gegen §§ 113,114 AktG verstoßenden Beratungsvertrags zwischen der Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört, gezahlten Vergütung ist auch im Verhältnis zu dem Beratungsunternehmen § 114 Absatz 2 AktG (BGH, 20. 11. 2006, II ZR 279/05, NZG 2007,103).in Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Rechtsanwaltssozietät, dessen Mitglied zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft ist, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113,114 AktG. Ein Vertrag, nach dem diese Sozietät die Aktiengesellschaft und deren Tochterunternehmen in allen Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten soll, und zwar je nach Bedarf entweder mündlich, fernmündlich oder schriftlich, wobei sich die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen insbesondere auf die Rechtsgebiete des Aktienrechts, Gesellschaftsrechts, Handelsvertreterrechts, Wirtschaftsrechts, Arbeitsrechts und des allgemeinen Zivilrechts erstreckt, verstößt mangels Abgrenzung gegenüber der Organtätigkeit des Aufsichtsrats als Gesamtorgan gegen § 113 AktG. Ein solcher Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der §§ 113,114 AktG, wenn das Mitglied der Sozietät nur Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist oder wenn dieses nur Mitglied des Aufsichtsrats des Tochterunternehmens ist (OLG Hamburg, 17.1. 2007, 11 U 48/06, NZG 2007, 470).

Aufsichtsrat, Verantwortung

Der Aufsichtsrat hat im Rahmen seiner gesetzlichen Überwachungsaufgabe gemäß § 111 AktG für eine erfolgreiche Geschäftsführung des Vorstandes zu sorgen. Der Autor untersucht Inhalt und Reichweite der Überwachungsverantwortung des Aufsichtsrates. Dabei arbeitet er heraus, dass dem Aufsichtsrat kein unternehmerischer Ermessensspielraum bei der vergangenheitsbezogenen Kontrolle verbleibt und er sich insbesondere nicht auf die so genannte Business Judgement Rule des § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 116 Satz 1 AktG berufen kann, weil es in diesen Fällen an einer " unternehmerischen Entscheidung " fehlt. Diese Aufgabe des Aufsichtsrates korrespondiert mit einer Verpflichtung zur Informationsversorgung, die unter anderem und insbesondere auch die Verpflichtung beinhaltet, sich davon zu überzeugen, dass ein angemessenes Risikomanagement eingerichtet wird, wie es § 91 Absatz 2 AktG von dem Vorstand verlangt. Weiterhin verlangt die Überwachungsverantwortung des Aufsichtsrates nach der Einrichtung einer sachgemäßen Organisation, die eine zeitnahe und vollständige Information sicherstellt ( Hüffer, NZG 2007, 47 ).

Delisting, Berichts-und Prüfungserfordernisse

Bei einem Delisting sind die Gesellschaft oder der Mehrheitsaktionär auf der Grundlage der Rspr. des BGH verpflichtet, den Minderheitsaktionären ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zu unterbreiten ( BGH NZG 2003, 280 – Macrotron ). Man unterscheidet reguläres und sog. kaltes Delisting. Nach der Marcotron-Entscheidung des BGH dürfen die Voraussetzungen eines Delistings, also eines Rückzugs einer AG von der Börse, durch Widerruf der Zulassung der Aktien zum Börsenhandel nach § 39 Börsengesetz als weitgehend geklärt angesehen werden: will der Vorstand den Börsenrückzug beantragen, muss er eine Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung einholen. Da das Delisting weder die Struktur der AG verändert, noch im Sinne der Holzmüller-Rechtsprechung in die Verwaltungsrechte der Aktionäre eingreift, leitet der BGH die Zuständigkeit der Hauptversammlung direkt aus Art. 14 Absatz 1 Grundgesetzes ab und lässt die einfache Stimmenmehrheit genügen (BGH, NZG 2003, 280). Den Aktionären ist mit dem Beschlussantrag ein Pflichtangebot zum vollen Anteilserwerb zu unterbreiten, das im Spruchverfahren nachgeprüft wird (BGH a.a.O.). Formal genügt es, wenn der Vorstand die Einzelheiten des Widerrufsantrags und das Abfindungsangebot entsprechend § 123 Absatz 2 Satz 2 AktG in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gibt und in der Hauptversammlung erläutert (BGH a.a.O.).

Eingliederung, Abfindungshöhe, Börsenkurs

Bei der Bemessung der Höhe der Abfindung für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 319 ff. AktG ausscheidende Minderheitsaktionäre darf der zu Grunde zu legende Börsenkurs auch noch nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der geplanten Maßnahme berücksichtigt werden. Der Referenzzeitraum muss also von Verfassungs wegen nicht auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der geplanten Maßnahme beschränkt werden (BVerfG, 27.4.99, NJW 1999, 3769; 29.11.06, NZG 2007, 228).

Gewinnabführungsvertrag, Abfindungsanspruch, Insolvenz

Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages begründete Abfindungsanspruch der außen stehenden Aktionäre gegen Übertragung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Absatz 1 AktG) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden Spruchverfahrens das Konkurs - bzw. Insolvenzverfahren über das Vermögen des herrschenden Unternehmens eröffnet wird. Entsprechend § 103 InsO kann der Aktionär eine Forderung wegen der Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb der Frist des § 305 Absatz 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die Abfindungszinsen anzurechnen. Die Abfindungsansprüche aus einem Unternehmensvertrag überdauern grundsätzlich dessen Aufhebung während eines laufenden Spruchverfahrens und entfallen auch nicht ohne weiteres durch den Abschluss eines neuen Unternehmensvertrags mit einem anderen herrschenden Unternehmen. Dieses sowie die bisherige Abfindungsschuldnerin können vielmehr wahlweise auf Zahlung der jeweiligen Abfindung in Anspruch genommen werden. In der Insolvenz beide sind sie wie Gesamtschuldner zu behandeln, soweit sich ihre Verpflichtungen decken. Abfindungszinsen können für die Zeit nach Insolvenzeröffnung nicht geltend gemacht werden (BGH, 17. 3. 2008, II ZR 45/06, NZG 2008, 391 ).

Gewinnabführungsvertrag, Abfindungsanspruch, Verfassungskonformität

Die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition des außenstehenden Aktionärs erfährt durch die §§ 291 AktG eine zulässige Inhalts - und Schrankenbestimmung, die verfahrensrechtlich durch die Möglichkeit eines Spruchverfahrens abgesichert ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, im Falle der Beendigung eines Haftungs - und Gewinnabführungsvertrages (Unternehmensvertrages) die Verkehrsfähigkeit eines Abfindungsanspruch sicherzustellen und diesen als mit der Aktie verfügbar zu gestalten. Dass der Aktionär auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH während des überdauernden Spruchverfahrens gehalten ist, seine Aktien nicht an einen Dritten zu veräußern, wenn er sicherstellen will, dass sein Abfindungsanspruch nicht untergeht, ist mit Art. 14 Absatz 1 GG vereinbar. (BVerfG, 19. 4. 2007,1 BVR 1995/06).

Hauptversammlung, Einladung

Ist der Vorstand einer AG zur Unterrichtung der HV über den wesentlichen Inhalt eines Vertragswerkes verpflichtet ( § 124 II 2 AktG ), muss schon die Einladung zur HV diejenigen Informationen enthalten, die für eine angemessene Beurteilung durch die Aktionäre erforderlich sind. Soll das Vertragswerk erst mit Zustimmung der HV wirksam werden, ist auch auf diesen Umstand hinzuweisen ( OLG Schleswig, 8.12.2005, NZG 2006, 951 ff. ). Wird durch das Vertragswerk im Sinne eines Vergleiches auf Ansprüche der Gesellschaft aus einem anderen Regelungszusammenhang verzichtet, so muss schon mit der Einladung auch dessen wesentlicher Inhalt soweit dargestellt werden, wie es für eine Charakterisierung der Ansprüche erforderlich ist. Keinesfalls reicht es aus, ein umfangreiches Vertragswerk auf der HV nur für kurze Zeit und ohne Übersetzung auszulegen ( OLG Schleswig, a.a.O. ).

Hauptversammlung, Teilnahmerecht, Sicherheitskontrollen

Eine quantitative oder qualitative Überspannung der Sicherheitskontrollen bei Hauptversammlungen (hier: Taschenkontrollen) eröffnet wegen der damit verbundenen übermäßigen Beschränkung des Teilnahmerechts die erfolgreiche Anfechtung sämtlicher Hauptversammlungsbeschlüsse. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der mit einer Einsichtnahme in die Tasche verbunden ist, kann durch eine Kontrolle mittels eines Durchleuchtungsgeräts vermieden werden. Die im Freigabeverfahren gemäß §§ 327 e Absatz 2, 319 Absatz 6 AktG vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem geringen ökonomischen Interesse klagender Kleinaktionäre und dem im Vergleich dazu erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft darf nicht dazu führen, dass formelle und materielle Aktionärsinteressen im Ergebnis leer laufen (OLG Frankfurt, 16.2. 2007,5 W 43/06, NZG 2007, 310 ( Wella ); OLG Jena, NZG 2007,147).

Hauptversammlung, Beteiligungsveräußerung, Zustimmung,

1. Die Veräußerung einer Beteiligung ist im Allgemeinen von der Geschäftsführungskompetenz des Vorstands gedeckt, unabhängig davon, ob darunter der Wert der in den Mitgliedschaftsrechten verkörperten Vermögensposition leitet. Die Begründung ungeschriebener Zustimmungskompetenzen sind auf Maßnahmen zu beschränken, die in ihrer Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße des " Holzmüller "-Falls, also einer Größenordnung von 80 Prozent erreichen. Welche Kennziffern dabei maßgeblich sind, ist nicht schematisch zu bestimmen; in Betracht kommen Ertragskraft, Umsatz, Anlagevermögen, Bilanzsumme und Eigenkapital. Eine die Mitwirkung der Aktionäre gebietende Strukturänderung kann in der vollständigen Abgabe einer Beteiligung dann gesehen werden, wenn der Vorstand anschließend dauerhaft nicht mehr im Stande ist, den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand auszufüllen, und die Gegenstandsbestimmung in der Satzung zudem nicht lediglich eine Obergrenze für die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands regelt, sondern als eine in allen Punkten auszufüllende Verpflichtung zu verstehen ist (OLG Stuttgart, 13.7.05, 20 U 1/05, NZG 2007,235). 2. Die Beteiligungsveräußerung einer AG bedarf auch dann keiner Hauptversammlungszustimmung nach " Holzmüller "-Grundsätzen (BGH NJW 1982,1703), wenn quantitative Schwellenwerte der " Gelatine "-Entscheidung (mindestens 75% des Unternehmens der AG, BGH NZG 2004, 571) überschritten werden (BGH, 20. 11. 2006, II ZR 226/05, NZG 2007,234).

Hauptversammlung, Auskunftspflicht, Vergütung

Einer Aktiengesellschaft kann verpflichtet sein, einem Aktionär in der Hauptversammlung auf Frage Auskunft über die Gesamtvergütung der Mitglieder eines Gremiums zu erteilen, das innerhalb einer Umstrukturierung der Führungsebene neu geschaffen wurde und dem eine herausragende, exponierte Stellung zukommt. Dieses Recht ergibt sich aus § 131 Absatz 1 Satz 1 AktG, wonach jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, so soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstand der Tagesordnung erforderlich ist. Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Absatz 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats wird zugleich der Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen. Ist nach diesen Maßstäben ein Auskunftsanspruch des Aktionärs gegeben, so darf der Vorstand nach § 131 Absatz 3 AktG die Auskunft nur verweigern, wenn einer der dort aufgezählten Fälle gegeben ist. Nach dem deutschen Corporate Governance Codex ist die Veröffentlichung der Bezüge von einzelnen Vorstandsmitgliedern freiwillig. Eine Auskunft über die Höhe der Vergütung einzelner Mitglieder eines Gremiums, die nicht dem Vorstand angehören, darf der Vorstand zur Vermeidung des Nachteils der Abwerbung solche Mitarbeiter verweigern. (OLG Frankfurt, 30. 1. 2006, 20 WE 52/05, NZG 2007, 74).

Hauptversammlung, Versammlungsleiter, Abberufung

Streitig und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob der durch die Satzung bestimmte Versammlungsleiter einer Hauptversammlung abberufen werden darf und - gegebenenfalls - unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann. In der Instanzgerichtsbarkeit wird die Auffassung vertreten, dass die Nichtdurchführung einer gebotenen Abstimmung über einen Abwahlantrag die Nichtigkeit der danach gefassten Beschlüsse zur Folge hat (LG Frankfurt, AG 2005,892; LG Köln, AG 2005,696). Nach herrschender Meinung ist die Abberufung des durch die Satzung bestimmten Versammlungsleiters nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist (LG Frankfurt, a.a.O.; LG Köln, a.a.O.; OLG Hamburg NZG 2001,513; OLG Frankfurt NJOZ 2006, 870; Rose, NZG 2007, 242, Fußnote 6 m.w.N.).

Hauptversammlung, Aktionär, Saalverweis

Bei formal beleidigenden Äußerungen von Aktionären/Aktionärsvertretern auf Hauptversammlungen ist der Saalverweis jedenfalls dann geboten, wenn der Störer trotz mehrerer Ordnungsrufe des Versammlungsleiters ohne Entschuldigung ungestört sein störendes Verhalten fortsetzt (OLG Bremen, 18.1. 2007, 2 U 113/06, NZG 2007, 468).

Hauptversammlung, Rede - und Fragerecht, Begrenzung

Das dem Versammlungsleiter durch satzungsändernden Beschluss eingeräumte Recht, das Frage - und Rederecht der Aktionäre zeitlich so zu beschränken, dass die Hauptversammlungsdauer bei gewöhnlichen Tagesordnungspunkten 6, bei außergewöhnlichen Tagesordnungspunkten 10 h nicht überschreitet, stellt eine angemessene Beschränkung im Sinne des § 131 Absatz 2 Satz 2 AktG dar. Gleiches gilt für eine entsprechende Begrenzung der maximalen Rede - und Fragezeit des einzelnen Aktionärs auf 10 bis 15 Minuten (OLG Frankfurt, 28.11.06, 3-5 O 93/06, NZG 2007, 155 ).

Hauptversammlung, Abstimmung, Rechtschutz, einstweilige Verfügung

Die Untersagung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens mit den Mitteln einer einstweiligen Verfügung ist nur in Ausnahmefällen statthaft, in denen auf andere Art und Weise effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet werden kann. Ein solchermaßen vorbeugender Rechtsschutz verhindert nämlich bereits die vom Gesetzgeber vorgesehene Willensbildung durch Beschlussfassung in der Gesellschaft und stellt sich daher als gewichtiger Eingriff dar. Gerechtfertigt wird die Zulässigkeit eines Eingriffs in die innergesellschaftliche Willensbildung nur dann, wenn die Gefahr besteht, dass fehlerhafte Beschlüsse zu vollendeten Tatsachen führen und Folgen zeitigen, die mit den Mitteln nachgehenden Rechtschutzes nicht mehr hinreichend beseitigt werden können, wobei als Kriterien die besondere Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Antragstellers und die Eindeutigkeit der Rechtslage gefordert werden muss (OLG München, 13.9. 2.006,7 U 2912/06, NZG 2007,152). Bedarf es zum Vollzug eines Beschlusses der Hauptversammlung der Eintragung in das Handelsregister, so kann mittels einstweiliger Verfügung dem Vorstand einer Aktiengesellschaft die Anmeldung des Beschlusses untersagt oder die Rücknahme eines bereits gestellten Eintragungsantrages geboten werden mit der Folge, dass eine Eintragung gemäß § 16 Absatz 2 HGB vorläufig unterbunden wird. In solchen Fällen kann daher gegen das Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung im Wege der einstweiligen Verfügung nicht vorgegangen werden(OLG München, 13.9. 2006, 7 U 2912/06, NZG 2007,152).

Hauptversammlung, Einladung

Ist der Vorstand einer AG zur Unterrichtung der Hauptversammlung über den wesentlichen Inhalt eines Vertragswerks verpflichtet, so muss schon die Einladung zur Hauptversammlung diejenigen Informationen enthalten, die für eine angemessene Beurteilung durch die Aktionäre erforderlich sind. Soll das Vertragswerk erst mit der Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden, ist auch auf diesen Umstand hinzuweisen. ( OLG Schleswig, 8.12.2005, NZG 2006, 951 ). Die Informationspflicht des Vorstandes besteht nicht nur bei vertraglich vereinbartem Zustimmungsvorbehalt ( § 124 II 2 AktG ), sondern auch dann wenn die Hauptversammlung wegen der Reichweite der Geschäftführungsmaßnahme zur Entscheidung berufen ist ( BGH NJW 1982, 1703 – Holzmüller; BGH NZG 2004, 571 – Gelatine ).

Kapitalerhöhung, Bezugsrechtsausschluss, Anfechtung statt Spruchverfahren

Eine analoge Anwendung von § 1 Spruchverfahrensgesetz scheitert bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss an einer planwidrigen Regelungslücke, weil § 255 Absatz 2 AktG den Rechtsbehelf der Anfechtung vorsieht, die auch darauf gestützt werden kann, dass der Ausgabebetrag für den neuen Aktien unangemessen niedrig sei. Die durch § 255 AktG eingeräumte Rechtsschutzmöglichkeit dort im Unterschied zu der Delisting Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NZG 2.003,280) dar, wo ein hinreichender Schutz der Minderheitsaktionäre nicht vorhanden war und der BGH bei der notwendigen Lückenschließung sich dann für den sachgerechten Weg des Spruchverfahrens entschied. (Landgericht Mannheim, 4.12.06, 23 AktE 24/04, NZG 2007, 639 ).

Konzernhaftung, Vertrauenshaftung?

Das Schweizerische Bundesgericht hat in der sog. Swiss Air Entscheidung erstmals eine Haftung aus Konzernvertrauen bejaht und ausgeführt, dass die Konzernmutter auf Grund der konkreten Vertrauenslage unter anderem eine Pflicht zur wirtschaftlichen Absicherung ihrer Töchter treffen könne, sofern sie bestimmte Erwartungen in ihr Konzernverhalten und ihre Konzernverantwortung erwecke, später aber in treuwidriger Weise enttäusche (BGE 120 II 331,, AG 1996, 44 ). Im Unterschied zur Schweiz ist in Deutschland das Konzernrecht und insbesondere das Haftungsrecht im Konzern kodifiziert (§§ 291 ff. , 302,322 AktG). Nach diesen Regelungen ist der Verlustausgleich als Innenhaftung ausgestaltet. Eine Außenhaftung ist angesichts der besonderen Einwirkungsmöglichkeiten nur in § 322 Absatz 1 AktG für die Eingliederung vorgesehen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die §§ 311 ff. AktG im faktischen GmbH-Konzern nicht entsprechend anwendbar, da die Kapitalerhaltungsvorschriften nach Auffassung des BGH grundsätzlich als ausreichend angesehen werden und nur bei existenzvernichtenden Eingriffen ausnahmsweise eine Durchgriffshaftung in Betracht kommen soll (BGH NZG 2002, 38 - Bremer Vulkan; NZG 2002, 914-KBV ). Im Übrigen bleibt dann nur noch ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der Sachwalterhaftung gemäß §§ 311 Absatz 2 und Absatz 3, 280 Absatz 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der c.i.c. (Rieckers NZG 2007, 125; andere Auffassung: Broichmann/Burmeister NZG 2006, 687).

KapMuG, Entscheidungsreife, Hauptsacheverfahren

Ein Musterfeststellungsantrag ist nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KapMuG wegen Entscheidungsreife des Hauptsacheverfahrens zurückzuweisen, wenn der Tatsachenstoff hinreichend geklärt ist und die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststellungsantrag als Feststellungsziel genannt ist. Ein im ersten Rechtszug gestellter Musterfeststellungsantrag wird unzulässig, wenn das Hauptsacheverfahren nicht mehr im ersten Rechtszug anhängig ist (BGH, 3. 12. 2007, II AZR 15/07, NZG 2008, 103).

Kurs-Bashing

Wer den Kurs einer Aktie beeinflusst mit der Absicht, den Kurs zu senken, betreibt Kurs-Bashing. Dies kann etwa geschehen durch das Lancieren negativer Unternehmensmeldungen in der Öffentlichkeit oder fiktive Transaktionen wie Scheingeschäfte ( wash sales ) oder Karusellgeschäfte ( circular trading ). Kurs-Bashing kann z.B mit Blick auf ein Squeeze-out beabsichtigt sein. Kurs-Bashing ist verboten und strafbar gem. §§ 20a, 38 II, 39 WpHG.

Löschungsverfahren, Anhörung

Nach § 141 a Absatz 1 FGG kann eine Aktiengesellschaft, die kein Vermögen besitzt, von Amtes wegen oder auf Antrag der Finanzbehörden im Register gelöscht werden. Dabei hat das Registergericht nach § 141 a II FGG den gesetzlichen Vertretern der betroffenen Gesellschaft die Absicht der Löschung nach den für die Zustellung von Amtes wegen geltenden Vorschriften der ZPO bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruch zu bestimmen. Wegen der mit der Löschung der Gesellschaft im Register verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen, die sich etwa aus dem Ende der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe und dem Verlust des Rechts der Gesellschafter auf Bestellung der Vertretungsorgane ergeben, hat die Prüfung der Vermögenslosigkeit besonders gewissenhaft zu erfolgen. Wird den Beteiligten in einem Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit nach Anhörung und eingelegtem Widerspruch mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird, bedarf es im Falle der Wiederaufnahme des Löschungsverfahrens einer erneuten Anhörung. Eine fehlende Anhörung in einem Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit kann nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (KG, 30. 1. 2007, 1 W 214/06, NZG 2007, 430).

Sacheinlage, verdeckte

Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlagen vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (BGH NZG 2003, 867; NZG 2006, 344 - Cash-Pool ). Bei einer solchen Aufspaltung des wirtschaftlichen zusammengehörigen Vorgangs in eine Barzeichnung und ein Erwerbsgeschäft macht es keinen Unterschied, ob das für die einzubringenden Gegenstände vereinbarte Entgelt entgegen dem Verbot des § 66 Absatz 1 Satz 2 AktG mit dem für die Aktien einzuzahlenden Betrag verrechnet wird (vgl. auch § 27 Absatz 1 Satz 2 AktG), ob die Gesellschaft die übernommenen Sachgüter zunächst bezahlt und der veräußernde Inferrent als dann mit dem Erlös seine Bareinlageschuld begleicht oder ob die Gesellschaft eine schon erbrachte Bareinlage abredegemäß alsbald wieder zur Vergütung einer Sachleistung zurückgezahlt (BGH, NJW 1982, 2444 - Holzmann). Denn in allen diesen Gestaltungsvarianten werden die dem Schutz der realen Kapitalaufbringung dienenden gesetzlichen Sacheinlageregeln über die Satzungspublizität (§ 27 Absatz 1 AktG) und die Werttauglichkeitsprüfung (§ 38 Absatz 2 AktG in Verbindung mit § 34 AktG) umgangen. Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt die personelle Identität zwischen dem Inferrenten und dem Auszahlungsempfänger nicht voraus. Es genügt vielmehr, dass der Inferrent durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird wie durch die unmittelbare Leistung; unter anderem bei der Einbindung eines von dem Inferrenten beherrschten Unternehmens in den Kapitalaufbringungsvorgang und die damit verbundenen Leistungshin - und - rückflüsse ist dies nach Rechtsprechung des Senates der Fall (BGH, NZG 2003, 168 und NJW 1994, 1477). (BGH 20. 11. 2006, NZG 2007,144). Folge dieser Rechtsprechung war bis zum Inkrafttreten des MoMiG, dass der Inferent nicht nur zur erneuten Aufbringung der Bareinlage verpflichtet ist. Da das schuldrechtliche Geschäft wegen § 27 III AktG nichtig ist, hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Rückgewähr der für den Erwerb des Gegenstandes erbrachten Gegenleistung. Der Gegenanspruch des Inferenten ist in der Insolvenz weitgehend wertlos und zudem auch wirtschaftlich weitgehend uninteressant wegen der aufgrund Zeitablaufes eingetretenen Entwertung ( Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des MoMiG ). Während der BGH bei der GmbH eine Heilung der verdeckten Sacheinlage durch Satzungsänderung mit der Wirkung ex nunc für zulässig erachtete ( BGH NZG 2003, 867 ), wurde dieser Weg bei der AG von der h.M. abgelehnt.   Nach dem Inkrafttreten von § 27 Abs. 3 AktG im Zuge des MoMiG ist das Austauschgeschäft  nun nicht mehr nichtig, sondern bleibt gültig. Der Wert der verdeckten Sacheinlage wird auf die offene Einlageschuld angerechnet. Bleibt der Wert der Einlage hinter der Einlageschuld zurück, trifft den Aktionär (lediglich) eine Haftung in Höhe der Differenz.

Sachkapitalerhöhung, gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung, Bezugsrechtsausschluss

Rechtstechnisch erfolgt die gemischte Bar - und Sachkapitalerhöhung in der Praxis häufig im Wege einer doppelten Beschlussfassung: eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss für den Sacheinleger sowie eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss für die übrigen Aktionäre (sog. gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). In dieser Konstellation der gemischten Bar - und Sachkapitalerhöhung auf Grund doppelter Beschlussfassung war der jeweilige Bezugsrechtsausschluss regelmäßig sachlich gerechtfertigt und damit insoweit eine erfolgreiche Anfechtung nicht möglich. Dagegen waren die im Rahmen der Sachkapitalerhöhung vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre nicht gehindert, die Beschlussfassung wegen Überbewertung der Sacheinlage gemäß § 255 Absatz 2 AktG analog anzufechten (OLG Jena, Beschluss vom 12.10. 2006, 6 W 452/06, NZG 2007,147). Mit einer Sachkapitalerhöhung ist zwangsläufig ein Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre verbunden. Der Bezugsrechtsausschluss muss in formell rechtmäßiger Weise beschlossen werden und inhaltlich sachlich gerechtfertigt sein (BGH NJW 1978, 210 - Kali & Salz). In dieser Situation können die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre zum einen die Rechtmäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses durch Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses gemäß §§ 255 Absatz 1, 243 Absatz 1 AktG, zum anderen aber auch die Werthaltigkeit der Sacheinlage durch Anfechtung gemäß § 255 Absatz 2 AktG analog einer gerichtlichen Überprüfung zuführen (OLG Jena, Beschluss vom 12.10. 2006, 6 W 452/06, NZG 2007,147).

Sachkapitalerhöhung, Anfechtung, einstweilige Verfügung

Auch im Falle einer einheitlichen gemischten Bar-und Sachkapitalerhöhung kann grundsätzlich die Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses gemäß § 255 Absatz 2 AktG analog in Betracht kommen, wenn eine Überbewertung der Sacheinlage geltend gemacht wird, insbesondere dann, wenn der Erwerb der Sacheinlage vom Mehrheitsaktionär erfolgen soll. Die aktienrechtliche Differenzhaftung erfasst den vollen Gegenwert der dafür ausgegebenen Aktien. Ist die Klage gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluss, mit der die Überbewertung der Sacheinlage gerügt wird, nicht offensichtlich unbegründet, dann kann dennoch im Freigabeverfahren gemäß § 255 Absatz 3, 246 a AktG das Interesse an der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister gegenüber dem Aufschubsinteresse der Kläger überwiegen, wenn der Erfolg der Hauptsacheklage zweifelhaft ist; bei der Abwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, ob im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Durchsetzung einer möglichen Differenzhaftung realistisch ist (OLG Jena, Beschluss vom 12.10. 2006, 6 W 452/06, NZG 2007,147).

Spruchverfahren, Grundsätzliches

AktG, UmwG, Gesetze zur Einführung von SE und SCE sehen für eine Reihe gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen ein Spruchverfahren vor, um ehemaligen Anteilsinhabern eine Überprüfung der angebotenen Kompensation zu ermöglichen. Das Verfahren ist seit 2003 in dem Spruchverfahrensgesetz ( SpruchG ) geregelt. Das Spruchverfahren ist danach als eine Kombination von Streitverfahren nach dem FGG und dem Parteiprozess ausgestaltet. Danach gilt zwar auch hier der grds. der Amtsermittlung, es gelten aber darüber hinaus Darlegungspflichten ( §§ 4 II, 7 II, IV und V SpruchG ), Verfahrensförderpflichten ( § 9 SpruchG ) und Präklusionsfolgen ( § 10 SpruchG ).

Spruchverfahren, Wechsel, amtlicher Markt, Freiverkehr

Wechselt eine Aktiengesellschaft vom amtlichen Markt in das Segment M:access der Börse München, so ist ein Spruchverfahren nicht statthaft. Die Grundsätze zum Delisting entsprechend der Entscheidung des BGH zu Marcotron finden hier keine Anwendung. Zwar kann der Statthaftigkeit des Antrages auf Durchführung eines Spruchverfahrens mit dem Ziel der Festsetzung eines angemessenen Abfindungsangebots nicht entgegengehalten werden, dass der Fall eines Delisting in § 1 SpruchG nicht normiert ist. Die Vorschriften im Spruchverfahrensgesetz stellen nach dem Willen des Gesetzgebers keine abschließende Regelung dar. Sie sind vielmehr über den dort ausdrücklich genannten Anwendungsfall hinaus auch auf andere Fälle analog anzuwenden. Das Spruchverfahren beim regulären Delisting im Sinne eines Rückzugs der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel oder von geregelten Markt nimmt dem Aktionär den Markt, der ihn in die Lage versetzt, den Wert seiner Aktien jederzeit durch Veräußerung zu realisieren. Da der Verkehrswert und die jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung Eigenschaften des Aktieneigentums sind und sie wie diese selbst den verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz genießen, muss sichergestellt sein, dass den Aktionären ein Weg offen steht, die Kompensation für den Verlust des Eigentums zu erlangen. Der BGH hat deshalb den Weg über das Spruchverfahren für den Fall des regulären Delisting eröffnet (BGH, NZG 2003, 280 Macrotron). Diese Überlegungen können jedoch beim Wechsel in das Segment M:access nicht in gleicher Weise angewandt werden, weil dort ein funktionsfähiger Markt mit entsprechenden Schutzmechanismen zur Verfügung steht, die denen des amtlichen Marktes stark angenähert sind. Dies gilt insbesondere für die Publizitätspflichten. Die Zulassung von Aktien zum Börsenhandel bedingt eine Reihe von Folgepflichten für den Emittenten, wozu in erster Linie die in § 15 WpHG normiert Verpflichtung zur Ad-hoc- Publizität, die Meldung von Directors Dealing nach § 15 a WpHG, das Führen von Insider-Verzeichnissen gemäß § 15 b WpHG, die Mitteilung von Stimmrechtsveränderungen nach §§ 21 ff. WpHG sowie die sich aus dem Wertpapier Erwerbs - und Übernahmegesetz ergebenden Pflichten gehören. (LG München I, 30. August 2007, 5 HKO 7195/06, NZG 2007, 951).

Spruchverfahren, Aussetzung

Spruchverfahren können in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt werden, wenn ein Rechtsstreit greifbaren Einfluss auf die Unternehmensbewertung auszuüben vermag und die Aussetzung den Verfahrensbeteiligten zumutbar ist. (OLG München, 14.3. 2007, 31 W x 7/07, NZG 2007, 433).

Squeeze-out, übernahmerechtlicher, aktienrechtlicher

§ 39 a WpÜG ermöglicht einen Ausschluss der nach einem Übernahmeangebot verbliebenen Minderheitsaktionäre durch Gerichtsbeschluss gegen angemessene Abfindung. Dem steht die Möglichkeit des aktienrechtlichen Squeeze-out gemäß §§ 327 a fort folgende AktG gegenüber, der allerdings die Zustimmung der Hauptversammlung erfordert. Ein übernahmerechtlicher Squeeze-out kommt nur im Anschluss an ein Übernahme - bzw. Pflichtangebot in Betracht. Beide Verfahren setzen im Übrigen voraus, dass der Bieter bzw. Hauptaktionär die 95 Prozentschwelle erreicht. Einer Aktiengesellschaft hat das Recht, trotz erhobener Anfechtungsklage im Rahmen des so genannten Freigabeverfahrens gemäß §§ 327 e II, 319 VI AktG die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister zu erreichen. Das Gesetz lässt die Überwindung der Registersperre unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu, falls im Einzelfall der Übertragungsbeschluss die Rechte der Minderheitsaktionäre verletzt. Im Übrigen ist der Sinn und Zweck des Squeeze-out bewusst gegen die Minderheitsaktionäre gerichtet, deren Interessen ausreichend durch das Gebot einer ausreichenden Barabfindung geschützt werden. Der Übertragungsbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung und unterliegt nicht der materiellrechtlichen Kontrolle auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (OLG Frankfurt, 6. 2. 2007, 5 W 46/06, NZG 2007, 472). Ein Squeeze-out-Beschluss ist nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, wenn der Hauptaktionär, der diese Übertragung verlangt, nicht Eigentümer von mindestens 95 Prozent des Grundkapitals ist. Voraussetzungen für eine Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär durch Beschluss der Hauptversammlung ist nach § 327 a Absatz 1 Satz 1 AktG das hierauf gerichtete Verlangen eines Aktionärs, dem 95 Prozent des Grundkapitals gehören. Erforderlich ist daher, dass eine entsprechende Anzahl von Aktien im Eigentum des Hauptaktionärs steht. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss ein Rechtssubjekt Vollrechtsinhaber der Aktien sein. Ein wie auch immer gearteter Zusammenschluss mehrerer Rechtssubjekte, denen keine – neue - eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, genügt daher den Voraussetzungen des § 327 a Absatz 1 Satz 1 AktG nicht. Bei der Anfechtungsbefugnis nach § 245 AktG handelt es sich um eine materiellrechtliche Vorschrift, daher ist Art. 170 EGBGB analog anwendbar. Für Altfälle findet daher die vor In-Kraft-Treten des UMAG geltende Rechtslage Anwendung. Für die Zulässigkeit eines Squeeze-out gemäß § 327 a Absatz 1 Satz 1 AktG ist nicht bloß auf die formale Eigentümerstellung des Hauptaktionärs abzustellen, sondern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Intention zu prüfen, ob eine formale Eigentümerposition rechtsmissbräuchlich dazu benutzt wird, Minderheitsaktionäre auszuschließen. Für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals " gehören " im Sinne des § 327 a Absatz 1 Satz 1 AktG ist nur auf die – formale - Eigentümerstellung abzustellen. Notwendige Korrekturen sind nicht durch eine einschränkende Auslegung des § 327 a Absatz 1 Satz 1 AktG vorzunehmen, sondern im Wesentlichen nur bei Rechtsmissbrauch gemäß §§ 138, 242 BGB oder bei Gesetzesumgehung angezeigt. Es spricht einiges dafür, den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung von 95 Prozent auf Grund eines Wertpapierdarlehens stets als Umgehungsgeschäft oder das Übertragungsverlangen als rechtsmissbräuchlich anzusehen (OLG München, 23.11. 2.006, 23 U 2306/06, NZG 2007, 192). Bei der Bestimmung einer angemessenen Barabfindung für nach §§ 327 a ff. AktG ausgeschlossenen Aktionären sind die Gerichte weder gehalten noch daran gehindert, im Laufe eines Spruchverfahrens geänderte Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung von Unternehmensbewertungen als neuere Erkenntnisquellen für künftige Entwicklungen aus Sicht des Bewertungsstichtages ergänzend heranzuziehen. Bei der Ermittlung des Kapitaleinziehungszinssatzes, mit dem im Rahmen der Ertragswertmethode zukünftiger Erträge diskontiert werden, geht der Senat auf Grund richterlicher Schätzung nach § 287 ZPO nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer Marktrisikoprämie von 4,5 Prozent aus. Angesichts zahlreicher allgemein zugänglicher rechts - und wirtschaftswissenschaftlicher Veröffentlichungen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den in den Kapitaleinziehungszinssatz einfließenden Parametern Basiszinssatz und Marktrisikoprämie nicht zwingend geboten (OLG Stuttgart, 26.10. erhöht W 14/05, NZG 2007,112).

Squeeze-out, Anfechtung

Nach § 327 a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Dabei muss die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen (§ 327 b Absatz 1 Satz 1 AktG). Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionäre eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Erhöht der Hauptaktionär im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung anhängiger Anfechtungsverfahren das Angebot auf Barabfindung, so ist dieses in einem nachfolgenden Spruchverfahren Gegenstand der Angemessenheitsprüfung (OLG München, 10. 5. 2007, 31 W x 119/06, NZG 2007,635). Bei einem Squeeze-out ( §§ 327 a ff. AktG ) kauft der Hauptaktionär die Minderheitsaktionäre gegen eine von ihm festgesetzte Barabfindung aus der Gesellschaft heraus, § 327 b AktG. Barabfindung und Pflichtangebot müssen den wahren Wert der Beteiligung widerspiegeln ( vgl. BVerfG NJW 1999, 3769 – DAT/Altana ). Untergrenze ist der Börsenkurs. In aller Regel bemisst sich die Abfindung nach dem abgezinsten Barwert der zukünftigen Ertragserwartungen zuzüglich des Liquidationswertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.

Stimmrecht, Stimmrechtsberatung und Stimmrechtsvertretung

Häufig delegieren Anleger die innerliche Entscheidung über die Stimmrechtsausübung auf institutionelle Stimmrechtsberater und Stimmrechtsvertreter, wozu insbesondere das Unternehmen ISS ( Shareholder Services ) zählt. Diese Unternehmen erlangen damit zunehmen die Möglichkeit, nachhaltig auf die unternehmerischen Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Problematisch ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Offenlegungspflichten der §§ 21 ff. WpHG auch auf solche institutionellen Stimmrechtsberater und Stimmrechtsvertreter anzuwenden sind. Nach § 21 WpHG hat derjenige, der durch Erwerb, Veräußerung oder in sonstiger Weise mit seinem Anteil an den Stimmrechten in der bestimmte Meldeschwellen über-oder unterschreitet, dies sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteil des mitzuteilen. Im Unterschied zu den §§ 20 in 21 AktG stellt § 21 WpHG auf den Stimmrechtsanteil und nicht auf die Beteiligung ab. Zwar können Stimmrechte wegen des in § 8 Absatz 3 AktG statuierten Abspaltungverbots nicht unabhängig von der Beteiligung erworben und veräußert werden. Es können sich aber am unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen Veränderungen in der Verteilung der Stimmrechtsmacht ergeben, wozu insbesondere die Fälle der Stimmrechts Zurechnung nach § 22 WpHG zählen. Abschließend rechtlich nicht geklärt ist, ob bereits die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ein " Anvertrauen " im Sinne von § 22 Absatz 1 Nr. 6 WpHG oder ein Abstimmen im Sinne von § 22 Absatz 2 WpHG darstellt ( Schneider/Anzinger, NZG 2007, 88 ). Die Zurechnungsvereinbarung des § 30 II 1 WpÜG erfasst nur solche Vereinbarungen, die sich auf die Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d.h. nur die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung ( HV ), beziehen ( vgl. BGH 18.09.2006, NZG 2006, 945 ). Anders als die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die HV erfüllt die Wahl des AR-Vorsitzenden aus der Mitte des AR nicht die Voraussetzungen des § 30 II 1 WpÜG.

Übernahme, Bieterkonkurrenz, kapitalmarktrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

§ 33 WpÜG enthält lediglich ein passives Verhinderungsverbot, nachdem der Vorstand Maßnahmen zu unterlassen hat, die den Erfolg des Angebots verhindern können. Eine Verpflichtung zur aktiven Förderung lässt sich hieraus aber nicht ableiten. So ist eine Zielgesellschaft grundsätzlich auch nicht verpflichtet, einen Bieter im Falle einer feindlichen Übernahme im Rahmen einer Due Diligence Einblick in das Unternehmen zu gewähren. Die stellt sich aber anderes dar, wenn die Gesellschaft einem konkurrierenden Bieter Informationen zur Verfügung stellt. Hier gebietet es der kapitalmarktrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz unabhängig von der Frage, ob der Bieter schon Aktionär ist oder nicht, dass auch der Angreifer auf Verlangen Einblick erhält, sofern die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für eine Offenlegung der Informationen vorliegen. Hieran kann es fehlen, wenn der Angreifer die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung verweigert oder ein Konkurrenzunternehmen der Zielgesellschaft ist (Schanz, NZG 2007, 932 ). Nach dem Grundtatbestand des § 33 Absatz 1 Satz 1 WpÜG darf der Vorstand nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses nach Ablauf der Annahmefrist keine Handlungen vornehmen, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte. Zulässig sind indessen Maßnahmen, die auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nicht von einem Übernahmeangebot betroffen ist, getroffen hätte ( § 33 Absatz 1 Satz 2 WpÜG). Daneben ist nach § 33 Absatz 1 Satz 2 WpÜG die Suche nach einem konkurrierenden Bieter zulässig. Weiterhin zulässig sind Abwehrmaßnahmen des Vorstandes, die mit Zustimmung des Aufsichtsrates erfolgen ( § 33 Absatz 1 Satz 2 WpÜG). Dies berechtigt nicht nur zu Maßnahmen im Kompetenzbereich des Vorstandes, sondern ermöglicht darüber hinaus, Entscheidungen der Hauptversammlung, die ursprünglich nicht als Vorratsbeschlüsse im Sinne des § 33 Absatz 2 WpÜG gefasst wurden, nachträglich zu Abwehrmaßnahmen um zu funktionieren, sofern und soweit dies vom Beschluss gedeckt ist. Nach § 33 a Absatz 1 Satz 1 WpÜG kann die Satzung einer Zielgesellschaft vorsehen, dass § 33 WpÜG keine Anwendung findet und stattdessen die Regelungen des § 33 a Absatz 2 WpÜG gelten. Danach dürfen Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses nach Ablauf der Annahmefrist keine Handlungen vornehmen, die objektiv geeignet sind, den Erfolg des Angebots zu verhindern. Dieses Verbot gilt nicht für -Handlungen, zu denen die Hauptversammlung den Vorstand oder den Aufsichtsrat nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots ermächtigt hat, - Handlungen innerhalb des normalen Geschäftsbetriebs, -Handlungen außerhalb des normalen Geschäftsbetrieb, sofern sie der Umsetzung von Entscheidungen dienen, die von der Veröffentlichung des der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots gefasst und teilweise umgesetzt wurden, sowie -die Suche nach einem konkurrierenden Angebot (Schanz, NZG 2007, 932 ). Das Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetz ( WpÜG) und die Übernahmerichtlinie regeln die Verteidigung gegen feindliche Übernahmen nur insoweit, als ein Angebot bereits angekündigt ist. Da nach Ankündigung eines Angebotes für die Verwaltung der Zielgesellschaft nur sehr wenig Zeit verbleibt, ist es notwendig, tätig zu werden, bevor der Bieter seine Entscheidung zur Abgabe eines Angebots gemäß § 10 WpÜG veröffentlicht. Das geltende Recht berücksichtigt diese Situation aber nicht. Auch wenn man mit der herrschenden Meinung davon ausgeht, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht zur Neutralität verpflichtet ist, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Handlungspflichten bestehen (§ 93 Absatz 1 AktG). Solche Verteidigungsstrategien können sein: 1. Asset Lock-up, also die Übertragung von Wirtschaftsgütern in eine Tochtergesellschaft, an der ein Dritter beteiligt ist oder auf die die Gesellschaft nach einer feindlichen Übernahme auf andere Weise keinen Zugriff mehr hat; 2.Poison pills and poison debts, das können im deutschen Recht Wandelanleihen oder andere Kredit Finanzierungen sein, die im Falle einer Übernahme entweder kündbar sind oder - im Falle einer Wandelanleihe - zu anderen Konditionen gewandelt werden können; 3. Unterbringung von Aktienpaketen bei befreundeten Aktionären, z.B. durch Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital mit Bezugsrechtsausschluss oder durch Veräußerung eigener Aktien; 4.Equity Carve-out, also die Platzierung von Kapital von Tochterunternehmen an der Börse, um den Übernehmer zu einem kostenträchtigen Pflichtangebot bezüglich dieser Tochtergesellschaften zu zwingen; 5. Change of Kontroll - Klauseln, die im Falle einer Übernahme (auch bei sonstigem Kontrollwechsel) die Kündigung oder Anpassung eines wesentlichen Vertrags erlauben. Problematisch für den Vorstand bei dem Einsatz dieser Instrumente ist das Gebot, dass er bei der Übernahmeprophylaxe die Interessen aller Beteiligten bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen hat und diese Interessen durchaus gegenläufig sein können (Interesse der Aktionäre an hoher Rentabilität, Interesse der Aktionäre an einer Veräußerung zu einem möglichst hohen Preis, Interesse der Arbeitnehmer und anderer Stakeholder ). Die Business Judgement Rule kommt ihm nur dann zugute, wenn er beweisen kann, dass er nicht in einem Interessenkonflikt gehandelt hat. Der Vorstand muss einerseits Maßnahmen finden, die vom Übernehmer nicht rückgängig gemacht werden können, andererseits darf er jedoch keine Hindernisse aufbauen, die unumkehrbar sind, bevor das konkrete Übernahmeangebot geprüft und möglicherweise in Verhandlungen verbessert worden ist ( von Falkenhausen, NZG 2007,97).

Übernahme - WpÜG, acting in concert, abgestimmtes Verhalten

Die Vorschriften der §§ 2 V und 30 II WpÜG enthalten in unterschiedlicher Formulierungen das Merkmal des abgestimmten Verhaltens. Während bei § 2 Absatz 5 WpÜG die Abstimmung hinsichtlich eines gemeinsamen Erwerbs von Aktien an einem Emittenten ausreichend ist, muss sich die Verhaltensabstimmung bei § 30 II WpÜG auf die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung oder eine vergleichbare gesellschaftsrechtlich vermittelte Beeinflussung der Zielgesellschaft beziehen. § 2 V WpÜG zielt auf ein typischerweise punktuelles Ereignis, nämlich die Abstimmung über den Erwerb von Aktien. Demgegenüber betrifft § 30 II WpÜG die nachhaltige Ausübung von Mitgliedschaftsrechten. § 23 Absatz 1 und 2 WpÜG verpflichten den Bieter dazu, die Zahl seiner Stimmrechte nach Veröffentlichung der Angebotsunterlagen offen zu legen. Diese Vorschrift dient der Transparenz der Abwicklung des Angebots und soll eine ausreichende Information der außen stehenden Aktionäre im Rahmen des Angebots sicherstellen. § 31 Absatz 3 bis 5 WpÜG regelt die Art und die Höhe der Gegenleistung für den Erwerb der Stimmrechtsanteile und dienen ebenfalls dem Schutz der außen stehenden Aktionäre. Nach § 31 Absatz 3 WpÜG hat der Bieter den außen stehenden Aktionären als Gegenleistung eine Geldleistung anzubieten, wenn er in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung seiner Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bis zum Ablauf der Annahmefrist des Angebots mindestens fünf Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegen Zahlung einer Geldleistung erworben hat. Damit soll sichergestellt werden, dass bei Vorliegen eines Angebots der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre der Zielgesellschaft eingehalten wird. Demgegenüber hat § 30 Absatz 2 WpÜG Bedeutung für die Frage, ob mehrere Aktionäre zusammen die Zielgesellschaft kontrollieren und daher zur Abgabe eines Pflichtangebot verpflichtet sind. Nach § 35 Absatz 2 WpÜG hat derjenige, der die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, innerhalb von vier Wochen ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Den außen stehenden Aktionären soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, zu fairen Konditionen aus der Zielgesellschaft auszuscheiden. Kontrollerlangung meint das Halten von mindestens 30 % aller Stimmrechte der Zielgesellschaft. (Schockenhoff/ Wagner, NZG 2008, 361 ).

Umwandlung, Vorzugsaktie, Barabfindung

Die anlässlich einer Umwandlung ausscheidenden Aktionäre können dem Umwandlungbeschluss widersprechen und gemäß § 207 UmwG eine höhere Abfindung geltend machen. Grundlage der Barabfindung ist der wahre Unternehmenswert, der in dem gerichtlichen Verfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären ist. Außerdem ist bei der Höhe der Barabfindung zu berücksichtigen, dass es sich bei den ausscheidenden Aktionäre um Inhaber von Vorzugsaktien handelt. Diese Papiere sind in ihrem Wert höher einzustufen als Stammaktien, weil sie dem Inhaber höhere Dividenden bieten, die er sich allerdings mit einem Verzicht auf sein Stimmrecht " erkaufen " muss. Einen Anspruch auf eine bare Zuzahlung gemäß § 196 UmwG haben die ausscheidenden Aktionäre allerdings nicht. Danach können Anteilsinhaber einen Anspruch auf eine Zuzahlung haben, wenn die in dem Umwandlungbeschluss bestimmten Anteile am neuen Rechtsträger zu niedrig bemessen sind oder die Mitgliedschaft beim neuen Rechtsträger keinen ausreichenden Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft darstellt. Diese Voraussetzungen waren in dem entschiedenen Fall nach Auffassung des Gerichtes nicht erfüllt (Landgericht Dortmund, 19. 3. 2.007,18 O 5/03 AktG, NZG 2007, Heft 8, VII).

Vorgesellschaft

Die Vorgesellschaft einer AG ist zwar mangels Eintragung im Handelsregister keine juristische Person ( § 41 AktG ), sie ist aber als Vorgesellschaft ein von ihren Gründern bzw. Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes Rechtsgebilde mit eigenen Rechten und Pflichten und als solches rechtsfähig und parteifähig ( BGH NJW 1992, 1824; NJW 1998, 1079; NZG 2007, 20 ). Ihre etwaige Auflösung lässt ihre Rechts – und Parteifähigkeit unberührt ( BGH a.a.O. ). Auch wenn das AktG eine Auflösung der eingetragenen Gesellschaft durch Kündigung nicht vorsieht ( § 262 I AktG ), ist anerkannt, dass eine Vorgesellschaft durch Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 723 I 2 und 3 Nr. 1 BGB aufgelöst werden kann – auch wenn in der Satzung der AG eine entsprechende Möglichkeit für die Vorgesellschaft nicht ausdrücklich vorgesehen ist ( BGH NZG 2007, 20 ff. ). Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist ( BGH NZG 2007, 20 ff. ). Für die Abwicklung der aufgelösten Vor-AG sind nicht entsprechend §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter, sondern entsprechend § 265 AktG die Vorstandsmitglieder zuständig ( BGH NZG 2007, 20 ff. ). Der Klageantrag ist auf Feststellung zu richten, dass die Vor-AG aufgelöst ist und – weiterhin – darauf, dass ihre Vorstandsmitglieder verpflichtet sind, die Liquidation zu besorgen ( BGH NZG 2007, 20 ff. ). Die Klage ist gegen die Vorgesellschaft und den oder die Mitgesellschafter zu richten.

Vorstand, Ruhestandsvereinbarung, Abänderung

Für die Kündigung bzw. Abänderung von Ruhestandsvereinbarungen mit dem Vorstand ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig. Allein eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft genügt für sich genommen nicht, um die Ruhestandsvereinbarung zu kündigen oder abzuändern, weil § 87 Absatz 2 AktG nicht auf § 87 Absatz 1 Satz 2 AktG verweist. Da jedoch selbst ausgeschiedene Vorstandsmitglieder noch in einem - wenn auch abgeschwächten -Treueverhältnis zur AG stehen, kann in besonderen Ausnahmesituationen eine Herabsetzung der Vorstandsvergütung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gerechtfertigt sein (LG Essen, NZG 2006,356).

Vorstand, Abberufung

Während eine grobe Pflichtverletzung in § 84 Absatz 3 Satz 2 AktG ausdrücklich als wichtiger Grund für eine Abberufung des Vorstandes genannt wird, kann ein wichtiger Grund im Sinne von § 84 Absatz 3 Satz 1 AktG auch darin liegen, dass keine Alternative zur Abwendung der Insolvenz besteht. Macht also eine Bank die zum Überleben der AG unverzichtbare Verlängerung der Kreditlinie davon abhängig, dass ein namentlich bestimmtes Vorstandsmitglied abberufen wird, rechtfertigt dieser Wunsch der Bank die Abberufung des Vorstandes. Die durchaus nicht verkannte Möglichkeit zu einer Außensteuerung durch Dritte ist in Kauf zu nehmen, wenn andernfalls tatsächlich eine Existenzgefährdung des Unternehmens droht. Die wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Vorstandsmitgliedes sind dadurch hinreichend gewahrt, dass der wichtige Grund zur Abberufung nicht automatisch auch einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages darstellt (OLG München, NZG 2006,313).

Vorstand, Doppelmandat

Nach der " Schaffgosch"- Entscheidung des BGH kann bei Doppelmandaten die Pflichterfüllung gegenüber der einen Gesellschaft niemals eine Pflichtverletzung gegenüber der anderen Gesellschaft rechtfertigen (BGH NJW 1980, 1629). Maßnahmen, die zu Lasten der Tochtergesellschaft gehen und die nicht ausgeglichen werden, können nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass diese zum Vorteil der Obergesellschaft durchgeführt werden. Ein weiterer Grundsatz betrifft den Fall, in dem ein Vorstandsmitglied mit Doppelmandat für die eine Gesellschaft als Vorstand der anderen Gesellschaft zu deren Lasten pflichtwidrig die Interessen der ersten Gesellschaft bevorzugt und dadurch die andere Gesellschaft schädigt. Bei einer solchen Interessenkollision haftet nicht etwa die Obergesellschaft für die geschädigte Untergesellschaft aus § 31 BGB. Vielmehr kommt es hier zu einer Haftung des Vorstandsmitglieds auf Grund der Verletzung seiner Pflichten gegenüber der Untergesellschaft aus § 93 Absatz 2 AktG (BGHZ 90, 381 NJW 1987, 1893; BGHZ 36, 296 NJW 1962, 864).

Vorstand, Abberufung, wichtiger Grund

Ist die Aktiengesellschaft insolvenzreif und stellt die Hausbank die eingeräumte Kreditlinie weiterhin nur zur Verfügung, wenn der Vorstand abberufen wird, stellt allein die Ankündigung der Hausbank, die Kreditlinien nur im Falle der Abberufung des Vorstandes zu verlängern, einen wichtigen Grund für dessen Abberufung im Sinne von § 84 Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz dar. Denn der Aufsichtsrat hat in dieser Situation keine andere Möglichkeit, als der Forderung der Bank nachzugeben. Andernfalls hätte er die Insolvenz des Unternehmens riskiert. Die sofortige Abberufung des Vorstandes war in dem von dem BGH entschiedenen Fall unabhängig davon nach Auffassung des Senates gerechtfertigt, ob die Bank ihre Drohung ernst gemeint hat. Maßgeblich sind allein die Erkenntnismöglichkeiten des Aufsichtsrats im Zeitpunkt des Beschlusses (BGH, 23.10.06, II ZR 298/05, NZG 2007, Heft 3, V).

Vorstand, Informationsverpflichtung

Die Informationsverpflichtung des Vorstandes besteht nicht nur bei vertraglich vereinbartem Zustimmungsvorbehalt ( § 124 II 2 AktG ), sondern gem. § 119 AktG auch dann, wenn die Hauptversammlung ( HV ) wegen der Reichweite der Geschäftsführungsmaßnahme zur Entscheidung berufen ist ( BGH NJW 1982, 1703 – Holzmüller; NZG 2004, 571 – Gelatine; OLG Schleswig, 8.12.2005, NZG 2006, 951 ff. ). Eine derartige Zuständigkeit kann dadurch indiziert sein, dass ein Vorstand eine Maßnahme von sich aus der HV als bedeutsam zur Beschlussfassung vorlegt. Ist dies der Fall, muss der Vorstand die Einladung zur HV entsprechend konkret formulieren. Vgl.: - Einladung zur Hauptversammlung.

Auskunftsrecht Aktionär: zu den Beschränkungen des Auskunftsrechts

Die in § 131 I S. 1 Aktiengesetz enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auch zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen ist eine zulässige Maßnahme nach Artikel 9 II 1 Fall 2 der Aktionärsrechte-Richtlinie. Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunktes relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass ein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrates oder der von ihm nach § 107 III 1 Aktiengesetz bestellten Ausschüsse richtet. (BGH, Beschluss vom 05.11.2013, II ZB 28/12, GWR 2014, 7)

Anfechtung: Berechtigt ein Debt to equity swap zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen?

Sachkapitalerhöhung, in deren Rahmen Gläubiger der Gesellschaft ihre Forderungen gegen Gewährung junger Aktien in die Gesellschaft einbringen sollen (sog. debt to equity swap). Der Kapitalschnitt und der mit der Sachkapitalerhöhung verbundene Bezugsrechtsausschluss zu Lasten der Altaktionäre kann eine Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse wegen Verstoßes gegen das Verbot der Gewährung von Sondervorteilen nach § 243 II Aktiengesetz begründen, wenn der Großaktionär bereits vor der Beschlussfassung mit den neuen Aktionären Absprachen im Hinblick auf die spätere Übernahme junger Aktien getroffen hat. Insoweit kann die Annahme nicht ganz fern liegen, der Großaktionär habe unter Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber den übrigen Aktionären mit der Ausübung seines Stimmrechts Sondervorteile zu Lasten der Minderheitsaktionäre zu erlangen versucht. Den Minderheitsaktionären könnte dadurch die Chance genommen werden, sich ihrerseits bei den neuen Aktionären um den Erwerb junger Aktien zu bemühen. Es kommt damit ein Verstoß gegen das Verbot der Gewährung von Sondervorteilen nach § 243 II Aktiengesetz sowie aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53 a Aktiengesetz in Betracht. Da es denkbar ist, dass solche Eingriffe in die Rechtsstellung der betroffenen Minderheitsaktionäre in Ausnahmefällen hinzunehmen sind, insbesondere um zu einer Sanierung und Abwendung der Insolvenz der Gesellschaft zu kommen, kann jedenfalls nicht von einem besonders schweren Rechtsverstoß im Sinne von § 246 a II Nr. 3 Aktiengesetz ausgegangen werden. (OLG Köln, 13.01.2014, 18 U 175/13, GWR 2014, 57)

Kapitalerhaltung: Schadenersatz der AG ist nicht durch Regelungen der Kapitalerhaltung eingeschränkt

Artikel 12, 15, 16, 19 und 42 der 2. Richtlinie 77/91/EWG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitales vorgeschrieben sind und Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Umsetzung der Prospektrichtlinie, Transparenzrichtlinie und Marktmissbrauchsrichtlinie zum einen die Haftung einer Aktiengesellschaft als Emittentin gegenüber einem Erwerber von Aktien wegen der Verletzung von Informationspflichten vorsieht und zum Anderen die Verpflichtung der Aktiengesellschaft beinhaltet, aufgrund dieser Haftung dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entsprechenden Betrag zurückzuzahlen und die Aktien zurückzunehmen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Verbot für die Gesellschaft eigener Aktien zu halten, die Verpflichtung der Aktionäre, Ausschüttungen, die erfolgt sind, zurück zu gewähren, das Verbot für die Gesellschaft, Einlagen zurückzugewähren vor.

Mit der Entscheidung wird im Ergebnis festgestellt, dass eine Gesellschaft nicht erfolgreich die Regelungen zur Kapitalmarktinformation gegen die Regelungen zur Kapitalerhaltung ausspielen kann. (EuGH, 19.12.2013 - C 174/12, GWR 2014, 58)