Befristung

 

Welche rechtlichen Grenzen sind dem Arbeitgeber bei der Kettenbefristung gesetzt, die auf den Sachgrund der Vertretung gestützt werden?

1. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 I 2 Nr. 3 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtIi- chen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die ZahI der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfol- genden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsvertr5ge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen.

2. Im Anschluss an das Urteil des EuGH, vom 26. 1. 2012, NZA 2012, 135 = NJW 2012, 989 gilt zur Vertretungsbefristung nach 14 I 2 Nr. 3 TzBfG: Der die ' Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in Fällen der Vertretung darin, dass für die Wahrneh- mung der Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vomherein nur ein zeitlich begrenztes Be- dürfnis besteht, weil der Arbeitgeber an den vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter, dem die Aufga- ben an sich obliegen, rechtlich gebunden ist und er mit dessen Rückkehr rechnet. Der Sachgrund liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfalIen- de Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertre- ter kann aber auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht Jedenfalfs bei einer Gesamtdauer von sieben Jahren und vier Befristungen liegen Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch nicht vor, während bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und 13 Befristungen eine mlssbräuchfiche Gesta|tung indiziert ist.

(BAG, Urteil vom 18.7.2012 - 7 AZR 443/09; NZA 2012, 1351 und 7 AZR 443/09)

3. Bei einer ,,Abordnungsvertretung" darf sich das Gericht bei der Überprüfung der vom Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Befristungsabrede anzustellenden Rückkehrprognose nicht auf die Anwendung der Grundsätze beschränken, die zu den Fällen der vollständigen Abwesenheit der Starnmkraft entwickelt wurden.. Von diesen Fallgestaltungen unterscheidet sich die Abordnung einer Stammkraft nicht unerheblich. Zum einen fällt bei der Abordnung die Arbeitskraft der Stammkraft nicht aus, sondern steht dem Arbeitgeber zur Ausübung seines Direktionsrechts zur Verfügung. Zum anderen liegt die Rückkehr der Stammkraft auf ihren Arbeitsplatz regelmäßig jedenfalls auch im Einflussbereich des Arbeitgebers.

Nr. 3 TzBfG nur rechtfertigen, wenn dieser die Stammkraft unmittelbar oder mittelbar vertritt.

 

Anforderungen an den Sachgrund des § 14 I S. 2 Nr. 1 TzBfG

Der Sachgrund des § 14 I S. 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine entsprechende Prognose zu erstellen. Diese ist nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen werden.

(BAG, 11.09.2013, 7 AZR 107/12, NZA 2014, 150)

 

Welche Anforderungen sind an eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung gem. § 21 I, III BEEG zu stellen?

Ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund ist die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers gem. § 14 I 2 Nr. 3 TzBfG, der durch § 21 BEEG konkretisiert wird, wonach als Vertretungsfall die Elternzeitvertretung gilt. Nach § 21 III BEEG muss die Dauer der Befristung entweder kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in § 21 I und II BEEG genannten Zwecken zu entnehmen sein. Es kann also ein kalendermäßig befristeter oder ein zweckbefristeter Vertrag geschlossen werden. Eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung kann bereits vereinbart werden, wenn die Stammkraft noch nicht Elternzeit gem. § 16 I 1 BEEG verlangt, sondern die Inanspruchnahme von Elternzeit lediglich angekündigt hatte (BAG 9.09.2015, 7 AZR 148/14, NZA 2016, 169).

 

Sind Befristungen in gerichtlichen Vergleichen einer Befristungskontrolle entzogen?

Nach § 14 I 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Dies setzt das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und die Mitwirkung des Gerichtes am Zustandekommen des Vergleichs voraus. Daran fehlt es im Fall des § 278 VI 1 Alt. 1 ZPO, wenn also der Vergleich auf Vorschlag der Parteien geschlossen wird (BAG 14.01.2015, 7 AZR 2/14, NZA 2016, 39).