Betriebsvereinbarung

 

Wie ist das Verhältnis von Betriebsvereinbarung und individualrechtlichen Rechtspositionen?

1. Hat eine Betriebsvereinbarung individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer wirksam abgelöst, schließt dies ihre spätere Kündigung unbeschadet möglicher individual-rechtlicher Konse- quenzen grundsätzlich nicht aus.

2. SteIIt ein tarifgebundener Arbeitgeber die Gewährung freiwilliger Leistungsprämien an gewerbliche Arbeitnehmer vollständig ein, wirkt die betreffende Betriebsvereinbarung nach ihrer Kündigung- nicht deshalb gem. 77 VI BetrVG nach, weil einzelne Angestellte auf der Grundlage anderer Kriterien weiterhin über- oder auBertarifliche Leistungen erhalten. (BAG, Beschluss vom 23.1.2008 - 1 ABR 82/06; NZA 2008, 774)

 

Wie ist das Verhältnis von Betriebsvereinbarung und betrieblicher Übung?

1. Vergütungsansprüche aus betrieblicher Übung stehen nicht unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung.

2. Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mehr als zehn Jahre ohne jeden Vorbehalt einen be- stimmten Prozentsatz der jeweiligen Bruttomonatsvergütung als Weihnachtsgeld gezahlt, wird der aus betrieblicher Übung entstandene vertragliche Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht für ein Jahr durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben, die regelt, dass für dieses Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt wird.

3. Im Verhältnis eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zu den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip. (BAG, UrteiI vom 5.8.2009 - 10 AZR 483/08; NZA 2009, 1105)

4. Die Zustimmung des BR zu einem Verzicht des AN auf einen Anspruch ans einer BV ( § 77 IV S. 2 BetrVG) setzt einen wirksamen Betriebsratsbeschluss gem. § 33 BetrVG voraus. Dazu