Freistellung

 

Kann sich der Arbeitnehmer gegen eine Freistellung gegen verrechnung mit Urlaubsansprüchen wehren?

1. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung unter Anrechnung der Ur-laubsansprüche von der Arbeitsleistung frei, ist der Inhalt dieser Erklärung durch Auslegung (§§ 133,157 BGB) zu ermitteln.

2. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dadurch erfüllen, dass er dem Ar-beitnehmer das Recht einräumt, die konkrete Lage des Urlaubs innerhalb eines bestimmten Zeitraumsselbst zu bestimmen. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, weil er ein Annahmeverweige-rungsrecht geltend macht, hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine sol-che Mitteilung, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer lege die Urlaubszeit inner-halb der Kündigungsfrist selbst fest. Ein späteres Urlaubsabgeltungsverlangen des Arbeitnehmerswäre rechtsmissbräuchlich (242 BGB) und deshalb nicht begründet.

(BAG, Uriell vom 6.9.2006 - 5 AZR 703/05; NZA 2007, 36)

 

Wie ist das Verhältnis von Freistellung und Wettbewerbsverbot während der Freistellungsphase?

1.SteIIt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Zeit der Kündigungsfrist von der Arbeitspflicht frei,kann hierin die Gewährung von Urlaub für den gesamten Zeitraum liegen. In der Freistellung kannaber auch die ErkIärung des Arbeitgebers gesehen werden, die Annahme der vom Arbeitnehmer ge-schuldeten Arbeitsleistung abzulehnen. Durch diese Erklärung gerät der Arbeitgeber gem. § 293 BGBin Annahmeverzug. In diesem Fall bedarf es keines wörtlichen Angebots (§ 295 S. 1 BGB) der Arbeits-leistung durch den Arbeitnehmer, denn der Arbeitgeber Iässt erkennen, unter keinen Urnständen zurWeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bereit zu sein.

2.Bei einer unwiderruflichen Freistellung unter dem Vorbehalt der Anrechnung etwaigen anderweiti-gen Verdienstes kann der Arbeitnehmer regelmäßig davon ausgehen, in der Verwertung seiner Ar-beitsleistung frei und nicht mehr an vertragliche Wettbewerbsverbote (60 HGB) gebunden zu sein.Einen abweichenden WiIIen hat der Arbeitgeber in der Freistellungserklärung zum Ausdruck zu brin-gen. Ist die Freistellungserklärung des Arbeitgebers dahingehend auszulegen, dass abweichend von § 615 S. 2 BGB eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes nicht erfolgen soil, kann der Arbeitnehmerredlicherweise nicht ohne ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers annehmen, der Arbeitgeber habeauf die Einhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots verzichtet.

(BAG, Uriel! vom 6.9.2006 - 5 AZR 703/05; NZA 2007, 36)