Mitbestimmung - Allgemein

 

Sind auch solche Arbeitsplätze innerbetrieblich auszuschreiben, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen?

Der Arbeitgeber ist nach § 93 BetrVG auch zur Ausschreibung von innerbetrieblichen Arbeitsplätzen verpflichtet, wenn diese mit Leiharbeitnehmer besetzt werden sollen. Der BR kann eine Ausschreibung allerdings nicht verlangen, wenn feststeht, dass mit Bewerbungen von im Betrieb beschäftigten AN auf die infrage kommende Arbeitsplätze offenkundig nicht zu rechnen ist.

(BAG, 15.10.2013, 1 ABR 25/12, NZA 2014, 214)

 

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Verzicht des Arbeitnehmers auf rechte aus einer Betriebsvereinbarung möglich?

Die Zustimmung des BR zu einem Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung (§ 77 IV S. 2 BetrVG) setzt einen wirksamen Betriebsratsbeschluss gem. § 33 BetrVG voraus. Dazu bedarf es einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die für seine Entscheidung bedeutsamen Umstände. Zu diesen gehört insbesondere der Umfang des individuellen Verzichts auf den normalen Anspruch.

(BAG, 15.10.2013, 1 AZR 405/12, NZA 2014, 217)

 

Schichtarbeit: Kann der Arbeitgeber vorläufig Schichtarbeit auch ohne Beteiligung des Betriebsrates vorläufig anordnen?

Die Regelung in § 87 II BetrVG über die Ersetzung der Zustimmung des BR kann in einem Einigungsstellenspruch nicht durch das für personelle Einzelmaßnahmen geltende Verfahren ersetzt werden. Eine einseitige Regelungsbefugnis des Arbeitgebers oder dessen Möglichkeit, eine von § 87 I BetrVG erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen, sieht das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten nicht vor. Dies gilt auch in Eilfällen. Auf ein solches Verfahren können sich die Betriebsparteien allenfalls in einer Betriebsvereinbarung verständigen.

Eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 I Nr. 3 BetrVG liegt vor, wenn es sich um eine Abweichung von dem allgemein geltenden Zeitvolumen mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Arbeitszeit handelt; die Verlängerung darf nur für einen überschaubaren Zeitraum und nicht auf Dauer erfolgen. Es handelt sich um eine dauerhafte Verlängerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber die dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit verlängern kann, ohne dass diese Befugnis auf nur vorübergehend auftretende Anlassfälle oder auf zahlenmäßig begrenzte Dienste beschränkt ist. Für eine solche Regelung besteht kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 3 BetrVG.(BAG, 09.07.2013, 1 ABR 19/12, NZA 2014, 99)

 

Betriebsratswahl: Wann verliert Betriebsteil seine Selbständigkeit?

Beteiligt sich die Belegschaft eines betriebsratlosen Betriebsteils im Sinne des § 4 I S. 1 BetrVG aufgrund einer Abstimmung nach § 4 I S. 2 BetrVG an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb, verliert der Betriebsteil seine gesetzlich fingierte Eigenständigkeit. In einem solchen Fall wird der Betriebsteil Teil des Hauptbetriebes, nach dessen Verhältnissen sich die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Sozialplans im Sinne des § 112 IV BetrVG bestimmen.

(BAG, 17.09.2013, 1 ABR 21/12, NZA 2014, 96)