Personenbedingte Kündigung

 

Rechtfertigt der Wegfall eines Ausbildungsstatus eine personenbedingte Kündigung?

1. Ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eig-nung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung -ganz oder teilweise - zu erbringen.

2. Bei dem vertraglich vorausgesetzten Studentenstatus einer studentischen Hilfskraft an einer For-schungseinrichtung i.S. des § 57d HRG handelt es sich um eine für die diese Tätigkeit notwendigeund sachlich gerechtfertigte Anforderung Dies folgt unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung derForschungseinrichtung aus dem besonderen Zweck dieses Arbeitsverhältnisses. Geht die ,,studenti-sche Hilfskraft", beispielsweise auf Grund einer Exmatrikulation, keinem Studium mehr nach, entfällteine wesentliche, mit der Person verbundene Voraussetzung der Beschäftigung. Dies rechtfertigt re-gelmäßig die personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

(BAG, Urteil vom 18.9.2008 - 2 AZR 976/06; NZA 2009, 425).

 

Rechtfertigen mangelnde Deutschkenntnisse eine personenbedingte Kündigung?

1. Die Anforderung eines Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, die deutsche Schriftsprache zu beherr-schen, knüpft nicht an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale an. Die deutsche Schriftsprachekann unabhängig Von der Zugehörigkeit zu einer Ethnie beherrscht werden.

2. Eine mittelbare Benachteiligung i.S. des § 3 II AGG liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Be-handlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung diesesZiels angemessen und erforderlich sind.

3. Rechtmäßige Ziele i.S. des § 3 II AGG können alle nicht ihrerseits diskriminierenden und auchsonst legalen Ziele sein. Dazu gehören auch privatautonom bestimmte Ziele des Arbeitgebers, z.B.betriebliche Notwendigkeiten und Anforderungen an persönliche Fähigkeiten des Arbeitnehmers